Sturz auf dem Betriebsgelände – Keine Haftung der Arbeitgebenden

Verletzen sich Mitarbeitende durch einen Sturz auf dem Betriebsgelände, greift für Arbeitgebende, gegenüber möglichen Schadenersatzansprüchen von Beschäftigten, nach § 104 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) das Haftungsprivileg (BAG, Urteil vom 28. November 2019, Aktenzeichen 8 AZR 35/19).

Der Fall

Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegefachkraft beschäftigt. Im Dezember 2016 rutschte die Klägerin morgens kurz vor Arbeitsbeginn auf einem Weg, der bereits zum Betriebsgelände des Pflegeheims gehört und dort zu einem Nebeneingang führt, aus und zog sich dabei eine Außenknöchelfraktur zu. Der Weg war weder gestreut noch beleuchtet. Die Klägerin verlangte von der Beklagten über das regulär zu zahlende Verletztengeld hinaus die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Erstattung weiterer Kosten, die während der Behandlung und für Fahrten zum Arzt entstanden waren, und zog mit ihrem Begehren vor Gericht. Hiermit unterlag sie in den Vorinstanzen.

Die Entscheidung

Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte konnte sich wirksam auf das Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII berufen. Denn sie hat weder den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt noch ereignete sich der Unfall auf einem versicherten Weg. Dieser endet in der Regel mit Erreichen des Betriebsgeländes. Hier stürzte die Klägerin aber auf einem Weg, der bereits zum Betriebsgelände des Pflegeheims gehörte. Die Beklagte war somit nicht zum Schadenersatz verpflichtet.  

Das Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass der versicherte Weg für Arbeitnehmende regelmäßig mit Betreten des Geländes der Arbeitsstätte endet. Ab diesem Moment greift bei Schadenersatzansprüchen der Beschäftigten das Haftungsprivileg der Arbeitgebenden, sofern – was wohl die Regel sein dürfte – kein Vorsatz im Spiel ist.

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