Bund und Kommunen
Zuweisung einer Ersatztätigkeit bei Beschäftigungsverbot
Ist eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft wegen eines Beschäftigungsverbots gehindert, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, darf ihr der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen. Die Zuweisung muss die Ersatztätigkeit so konkretisieren, dass beurteilt werden kann, ob billiges Ermessen gewahrt ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. November 2000 entschieden.
Der Fall
Die Klägerin ist medizinisch-technische Radiologieassistentin. Seit dem 1. Januar 1992 war sie in der Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin des vom Beklagten getragenen Krankenhauses beschäftigt. Im Herbst 1994 nahm die Klägerin ein Hochschulstudium auf. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin als studentische Aushilfskraft in Nachtbereitschaftsdiensten arbeiten solle. Sie wurde nach einem monatlich im voraus vorliegenden Dienstplan an unterschiedlichen Tagen 3- bis 4mal im Monat mit durchschnittlich je 12,5 Stunden eingesetzt. Sie erzielte eine durchschnittliche Vergütung von 1.442,39 DM brutto monatlich. Daneben arbeitete sie seit Anfang 1998 als freie Mitarbeiterin in einem Zeitungsverlag.
Im Dezember 1997 wurde die Klägerin schwanger. Dies teilte sie dem Chefarzt Dr. B. am 27. Februar 1998 persönlich mit. In diesem Gespräch wurde die Frage einer anderweitigen Beschäftigung der Klägerin erörtert.
Noch am gleichen Tag schrieb die Klägerin an die Personlabteilung des Beklagten: „... Da ich aufgrund meiner Schwangerschaft keine Bereitschaftsdienste in der Röntgenabteilung durchführen darf, hat mir Herr Chefarzt Dr. B. am 27. Februar 1998 vorgeschlagen, meine im Bereitschafts- und Wochenenddienst geleistete Arbeit stattdessen im Tagdienst aufzunehmen. Leider kann ich dieses Angebot aufgrund meines Studiums nicht annehmen.“
In der Erwiderung des Beklagten vom 5. März 1998 heißt es: „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben möchten wir Ihnen mitteilen, dass es uns leid tut, dass Sie das von Herrn Dr. B. unterbreitete Angebot nicht annehmen können. Das Dienstverhältnis ruht nun bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.“
Die Weigerung der Klägerin, im Tagdienst zu arbeiten, veranlasste die Beklagte, ihr keinen Mutterschutzlohn zu zahlen. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht gab ihrer Klage schließlich statt. Zwar entstehe ein Anspruch auf den Mutterschutzlohn des § 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nur, wenn der Arbeitsausfall „wegen“ eines Beschäftigungsverbots, das heißt in Beachtung und Befolgung eines solchen Verbots eingetreten sei. Das Verbot selbst müsse also die Ursache für den Ausfall der Arbeit und des Arbeitsentgelts sein. An dieser Kausalität fehle es, wenn die Arbeitnehmerin verpflichtet gewesen sei, eine ihr zugewiesene andere nicht verbotene Tätigkeit aufzunehmen, und sie diese abgelehnt habe. Dann sei ihre Weigerung die Ursache des Arbeits- und Verdienstausfalls und nicht das Beschäftigungsverbot. Aus § 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz bestehe dann kein Anspruch.
Allerdings müsse die angebotene Ersatzarbeit auf den besonderen Zustand der Schwangeren und deren berechtigte persönliche Belange auch außerhalb der unmittelbaren Arbeitsbeziehung Rücksicht nehmen. Ob eine zugewiesene Tätigkeit diesen Anforderungen genügt, müsse überprüfbar sein. Daher sei es erforderlich, dass die Zuweisung konkret erfolge.
Nach diesen Grundsätzen sei der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entfallen. Es fehle nämlich an der Zuweisung einer Ersatztätigkeit, durch die die Arbeitspflicht der Klägerin auf eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit konkretisiert worden wäre. Der Beklagte habe die Klägerin nicht angewiesen, für die Zeit des Beschäftigungsverbots eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Umfang zu einer bestimmten Zeit zu verrichten. Es habe zwar ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Chefarzt Dr. B. gegeben, doch sei der Klägerin nicht erklärt worden, sie solle für die Zeit des Beschäftigungsverbots zu einer bestimmten festgelegten Zeit und in einem bestimmten Umfang eine Tätigkeit im Tagdienst erbringen. Hierzu sei der Beklagte aber verpflichtet gewesen. Die generelle Weigerung der Klägerin, im Tagdienst zu arbeiten, habe diese Verpflichtung nicht entfallen lassen.