Bund und Kommunen
Verlust des Briefes auf dem Postweg
Die Klägerin war seit Mai 1999 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Juli zu Mitte August 1999. Am 17. August wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der siebten Schwangerschaftswoche festgestellt. Hiervon hat die Beklagte spätestens am 22. September telefonisch erfahren. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 MuSchG geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe die Mitteilung über ihre Schwangerschaft bereits am 18. August in einem einfachen Brief an die Beklagte abgesandt. Zum Beweis hierfür hat sie sich auf das Zeugnis ihres Ehemannes berufen. Der mögliche Verlust des Briefes auf dem Postwege könne ihr nicht im Sinne einer schuldhaft verspäteten Mitteilung zugerechnet werden. Die Beklagte hat den Eingang eines Briefes bestritten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg.
Die Kündigung ist unwirksam. Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten der Zweiwochenfrist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bei Zugang der Kündigung war die Klägerin schwanger. Die Klägerin hatte erstmals am 17. August Kenntnis von ihrer Schwangerschaft. Danach hat sie zur Unterrichtung des Arbeitgebers alles getan, was unter den gegebenen Umständen von ihr erwartet werden konnte. Sie hat am 18. August die Schwangerschaftsbescheinigung mit einfachem Brief zur Post gegeben. Dass der Brief möglicherweise der Beklagten nicht zugegangen ist, kann der Klägerin nicht angelastet werden. Sie durfte zunächst auf die ordnungsgemäße Beförderung ihrer Briefsendung durch die Post vertrauen. Damit war die Unterrichtung am 22. September 1999 noch rechtzeitig.
(BAG, Urteil vom 16. Mai 2002 - 2 AZR 730/00)