Verkürzte Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit

Nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes fördert die Bundesanstalt für Arbeit eine Altersteilzeitarbeit lediglich bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Eine solche Rente ist auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), die ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden kann. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende „Tarifvertrag für Altersteilzeit“ knüpft an diese Regelung an. Folglich wird der Anspruch auf Altersteilzeitarbeit nur gewährt, solange der Arbeitnehmer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch nicht in Anspruch nehmen kann. Dies führt dazu, dass der schwerbehinderte Mensch – anders als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer – keine weitergehenden Rentenansprüche durch eine spätere, beispielsweise bis zum 65. Lebensjahr dauernde Altersteilzeitarbeit erwerben kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf späteren Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages durchsetzen wollte, ebenso wie die Vorinstanzen abgelehnt. Die Ablehnung ist nach § 81 Abs. 2 SGB IX, europarechtlichen Vorschriften und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz durch arbeitsmarktpolitische Gründe gerechtfertigt, entschied das BAG.

(BAG, Urteil vom 18. November 2003 - 9 AZR 122/03)

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