Freistellung schwerbehinderter Menschen von Mehrarbeit und Nachtarbeit

Die Klägerin ist vollzeitbeschäftigte Assistenzärztin im Krankenhaus der Beklagten. Sie ist zu einem Grad von 50 behindert. Zusätzlich zur täglichen Arbeitszeit von acht Stunden in der Fünf-Tage-Woche werden die Assistenzärzte mehrmals monatlich zu Bereitschaftsdiensten mit Nachtarbeit herangezogen. Die Klägerin verlangte unter Berufung auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft die Freistellung von Mehr- und Nachtarbeit.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihrer Feststellungsklage auf entsprechende Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten statt. Die Revision der Beklagten hatte nur zum Teil Erfolg. Nach § 124 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede Arbeit, die die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZG überschreitet. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeiten sind nicht maßgebend. Sie gewährleisten trotz kürzerer regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht notwendig den Gesundheitsschutz des schwerbehinderten Menschen und dessen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, denn die tarifliche Flexibilisierung von Arbeitszeiten führt vielfach u. a. durch Jahresarbeitszeitregelungen zur Überschreitung der regelmäßigen gesetzlichen Arbeitszeit von werktäglich acht Stunden. Die Klägerin hat nach § 124 SGB IX keinen Anspruch auf Einhaltung der Fünf-Tage-Woche und Befreiung von Nachtarbeit. Das Verlangen auf Freistellung von Mehrarbeit führt weder zu einem Anspruch auf die Fünf-Tage-Woche noch auf Befreiung von Nachtarbeit. Etwas anderes kann sich allerdings im Einzelfall aus § 81 Abs. 4 Ziffer 4. SGB IX ergeben, wenn das zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitszeit erforderlich ist. Die Erfüllung darf für den Arbeitgeber aber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch die notwendigen Feststellungen zu treffen.

(BAG, Urteil vom 3. Dezember 2002, - 9 AZR 462/01)

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