Bund und Kommunen
Gleicher Zugang zum Beförderungssamt für Angestellte und Beamte?
Der Kläger war in der früheren DDR als Diplomlehrer tätig und wurde 1990 in den Schuldienst in einem der neuen Bundesländer übernommen. Dazu wurde ihm die Befähigung zur Laufbahn eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern zuerkannt. Seit 1993 nimmt er kommissarisch die Aufgaben des Pädagogischen Koordinators an einer Oberschule wahr. 1996 wurde diese Stelle für beamtete und angestellte Lehrer ausgeschrieben.
In der Ausschreibung wird der Nachweis der Befähigung zur Laufbahn des Studienrats oder Zugang dazu nach der Schullaufbahnverordnung (SchulLV) verlangt. Nach der SchulLV kann ein Eingangsamt der Laufbahn des Studienrats einem Lehrer mit der Laufbahnbefähigung des Klägers verliehen werden. Das setzt jedoch voraus, dass sich der Lehrer nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre bewährt hat. Das beklagte Land hatte die Bewerbung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen würde.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist das beklagte Land nunmehr verpflichtet, die Bewerbung des Klägers ebenso zu behandeln wie die Bewerbung eines vergleichbaren Beamten. Das BAG führt zur Begründung Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz an. Das Grundgesetz eröffnet jedem Deutschen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe der Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen und ist von der öffentlichen Hand bei der Festlegung des Anforderungsprofils zu berücksichtigen. Wird eine Stelle für Beamte und für Angestellte ausgeschrieben, dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die nur von Beamten, nicht aber von Angestellten erfüllt werden können, es sei denn, diese Ungleichbehandlung ist sachlich begründet. Einen solchen Grund hatte das beklagte Land aber nicht dargelegt.
(BAG, Urteil vom 18. September 2001 - 9 AZR 410/00)