Streikteilnahme während Gleitzeit

Ein Arbeitnehmer, der an einer Streikkundgebung teilnimmt, nachdem er sich im Rahmen einer betrieblichen Gleitzeitregelung zulässigerweise aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet hat, streikt im Rechtssinne nicht. Streik ist die Vorenthaltung der während der Dauer der Streikteilnahme geschuldeten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer, der entsprechend einer betrieblichen Regelung die Lage seiner täglichen Arbeitszeit autonom bestimmen kann, führt mit dem Abmelden aus dem Zeiterfassungssystem das Ende seiner Arbeitszeit herbei. Danach befindet er sich in Freizeit. Während der Freizeit kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht vorenthalten. Das Bundesarbeitsgericht hat - anders als das Landesarbeitsgericht - der Klage des Beschäftigten stattgegeben, mit der dieser die Zahlung seiner Vergütung für eine Arbeitsstunde verlangt hat.

(BAG, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04)

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