Minderung von Sonderleistungen wegen der Beteiligung an einem Streik?

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik, so führt dies zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte verliert für diesen Zeitraum den Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann zusätzlich berechtigt sein, tarifliche Sonderleistungen anteilig zu mindern. Ob dem Arbeitgeber eine Minderungsbefugnis zusteht, richtet sich nach den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen. Der Kläger hatte sich an dem gewerkschaftlich geführten Streik zur Durchsetzung eines neuen Manteltarifvertrages (MTV) beteiligt. Der Tarifabschluss kam im Februar 2004 zustande, rückwirkend zum Jahr 2003. Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Maßregelungsklausel, nach der das Arbeitsverhältnis „durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend gilt“. Nach dem MTV erhalten die Arbeitnehmer eine Jahresleistung, die für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung entsprechend gekürzt wird, sowie bei Urlaubsantritt ein Urlaubsgeld. Der beklagte Arbeitgeber hatte beide Leistungen anteilig gekürzt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Für Grund und Höhe des Anspruchs auf Urlaubsgeld kommt es nach dem Tarifvertrag nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet hat. Hinsichtlich der Jahresleistung hat das Gericht eine Kürzungsbefugnis zwar nicht ausgeschlossen. Eine streikbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers kann als anspruchsmindernde unbezahlte Arbeitsbefreiung angesehen werden. Der Kürzung stand im Streitfall jedoch die tarifliche Maßregelungsklausel entgegen. Nach ihr ist es dem Arbeitgeber verwehrt, Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln.

(BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 374/06)

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