Kampf gegen Sozialdumping wichtiger als Dienstleistungsfreiheit

In dem Schlussantrag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat dessen Generalanwalt vorgeschlagen, dass Gewerkschaften versuchen dürfen, Unternehmen aus anderen EU-Staaten durch kollektive Maßnahmen zur Zahlung eines im Gastland üblichen Lohnes zu zwingen, sofern es dort kein System gibt, Tarifverträge als allgemeinverbindlich zu erklären. Die Aktionen der Gewerkschaften müssen allerdings verhältnismäßig sein und den Schutz der Arbeitnehmer und den Kampf gegen Sozialdumping zum Ziel haben. (EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts vom 23. Mai 2007- C 341/05)

Der Fall

Eine lettische Baufirma erhielt den Auftrag, in einer schwedischen Stadt eine Schule zu renovieren und zu erweitern. Sie ließ die Arbeiten durch in einer Tochterfirma beschäftigte lettische Arbeiter zu lettischen Tariflöhnen ausführen. Die schwedische Bauarbeitergewerkschaft forderte das lettische Unternehmen auf, seine Angestellten entsprechend des schwedischen Bautarifvertrages zu bezahlen. Als das Unternehmen sich weigerte, blockierten die Bauarbeiter- und Elektrikergewerkschaften die Baustellen der Tochterfirma, die daraufhin in die Insolvenz gehen musste. Das klagende lettische Unternehmen macht geltend, dass die kollektiven Maßnahmen in Gestalt der Blockade von Baustellen rechtswidrig gewesen seien. Der Generalanwalt schlägt vor, derartige Maßnahmen von Gewerkschaften grundsätzlich für zulässig zu erklären.

Die Entscheidung

Der Schlussantrag des Generalanwalts ist zwar rechtlich nicht bindend; er gilt aber als richtungsweisend für das Ende 2007 zu erwartende Urteil des EuGH. Der Generalanwalt führt aus, dass es grundsätzlich keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit oder der EU-Richtlinie über die Arbeitnehmer-Entsendung darstelle, wenn Gewerkschaften über kollektive Maßnahmen versuchen, Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten dazu zu zwingen, die für alle nationalen Unternehmen verbindlichen Tariflöhne zu akzeptieren. Das gilt zumindest dann, wenn der Mitgliedstaat – wie Schweden – über kein System der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen verfügt. Das Motiv der Maßnahmen muss dabei in Zielen des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Arbeitnehmer und dem Kampf gegen Sozialdumping bestehen. Ferner müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein.

Das Fazit

Der Schlussantrag des Generalanwalts unterstreicht die Verpflichtung, entsandten Arbeitnehmern dieselben Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne zu garantieren wie den Arbeitnehmern am Arbeitsort. Sollte der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgen, hätte das für das Streikrecht in Deutschland keine unmittelbaren Auswirkungen, denn hier sind Streiks nur für Tarifverträge erlaubt. Zudem ist anders als in Schweden nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz klar geregelt, dass ausländischen Firmen deutsche Löhne zahlen müssen, wenn die Tarifverträge in Deutschland für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Gleichwohl könnte ein Urteil „pro Aktionsfreiheit der Gewerkschaften“ diese zu Maßnahmen gegen ausländische Unternehmen in solchen Branchen ermutigen, in denen keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge gelten.

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