Bund und Kommunen
Anpassung der Vergütung bei Wechsel von Teil- auf Vollzeit
Wechseln Beschäftigte von Teil- auf Vollzeit, ist das Entgelt anzupassen. Das gilt auch für eine übertariflich gezahlte Leistungszulage (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023, Aktenzeichen 5 AZR 168/23).
Der Fall
Die Klägerin war bei der Beklagten als Diplom-Physikingenieurin beschäftigt. 2007 wechselte sie zu einem anderen Arbeitgeber. Im Jahr 2014 kehrte sie in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten zurück. Dies geschah nur, weil die Beklagte ihr die Differenz zwischen dem zuletzt bei dem anderen Arbeitgeber erzielten Entgelt und dem nach dem geltenden Tarifvertrag bei der Beklagten zu erzielenden Entgelt als übertarifliche „Leistungszulage“ zusagte. 2022 wechselte die Klägerin in die Vollzeit. Die Beklagte hob daraufhin das Entgelt der Klägerin auf die tarifvertraglich einer Vollzeitstelle entsprechende Höhe an. Die außertarifliche „Leistungszulage“ beließ sie jedoch bei dem alten Wert von 250 Euro. Sie argumentierte, bei der „Leistungszulage“ handele es sich nicht um einen Vergütungsbestandteil, der mit der Arbeitszeit der Beklagten in Zusammenhang stehe, denn sie sei bei Einstellung der Klägerin nur vereinbart worden, um die Klägerin von der vorherigen Stelle abzuwerben. Hiergegen wandte sich die Klägerin.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht: Das Motiv für die vereinbarte Zulage sei unerheblich. Das Gesetz regele nicht, wie bei einem Wechsel von Teil- auf Vollzeit die Vergütung zu erhöhen ist. Deswegen gelte: Haben die Parteien bei Vertragsschluss nicht selbst eine entsprechende Regelung getroffen, wird die Vergütung so erhöht, wie die Parteien es angesichts der beiderseitigen Interessenlagen vereinbart hätten, wenn bei Vertragsschluss eine Regelung getroffen worden wäre. Dann ist in der Regel davon auszugehen, dass sich die Vergütung quotal so erhöht wie die Arbeitszeit.
Das Fazit
Das Urteil bekräftigt, was auf der Hand liegt: In der Regel erhöht sich mit der Arbeitszeit auch die Vergütung entsprechend. Dass die Klägerin dazu erst vor Gericht ziehen musste, ist ein Unding.