Bund und Kommunen
Antrag auf Arbeitszeitreduzierung im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein
Die Beantragung einer Reduzierung der Arbeitszeit um ein Zwölftel mit dem Ziel einer dauerhaften Freistellung für den Ferienmonat August kann rechtmissbräuchlich sein, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmenden dadurch von vorneherein deutlich eingeschränkt würden (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. August 2019, Aktenzeichen 6 Sa 110/19).
Der Fall
Der Kläger hat ein schulpflichtiges Kind und ist bei der Beklagten als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr angestellt. Er beantragte, seine Arbeitszeit um ein Zwölftel zu reduzieren. Dabei sollten sich seine arbeitsfreien Tage so verteilen, dass der gesamte Monat August arbeitsfrei sei. Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Der August sei der umsatzstärkste Monat und der Ausfall könne aufgrund von Urlaubswünschen anderer Mitarbeitenden nicht kompensiert werden. Der Kläger erhob daraufhin Klage, scheiterte jedoch in beiden Instanzen.
Die Entscheidung
Dem Verlangen des Klägers stehen betriebliche Gründe gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz entgegen. Danach liegt ein betrieblicher Grund insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Beklagte belegte unzweifelhaft, dass sie wegen des erhöhten Arbeitsaufkommens nicht allen Urlaubswünschen für die Sommerferien nachkommen kann und daher regelmäßig maximal zehn Urlaubstage im August gewährt. Diese Regelung ist insoweit konträr zum Urlaubswunsch des Klägers, immer im August „freihaben zu wollen“. Das Begehren des Klägers ist aufgrund seines schulpflichtigen Kindes zwar nachvollziehbar, steht aber den Urlaubswünschen der anderen Beschäftigten entgegen. Zudem stellt der Teilzeitwunsch des Klägers auch eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Denn dieser, verbunden mit dem Wunsch, den gesamten August nicht zu arbeiten, untergräbt die betriebliche Regelung mit der maximalen Anzahl an gewährten Urlaubstagen im August durch die Beklagte und sichert dem Kläger entgegen der gesetzlichen Regelung des § 7 Bundesurlaubsgesetz für die kommenden Jahre im August die Urlaubnahme zu. Der Kläger begehrt damit eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, so dass dies nach Auffassung des Gerichts ein rechtsmissbräuchliches Verringerungsverlangen darstellt.
Das Fazit
Ein Teilzeitbegehren mit den oben dargestellten Forderungen geht dauerhaft zu Lasten anderer (unter Einschränkung ihrer Urlaubsansprüche) und kann zu Recht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen.