Bund und Kommunen
Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten unwirksam, § 15 b BAT
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, daß der Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten vom Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 15 b BAT) unwirksam ist. Der Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit kann daher nicht allein wegen einer bereits bestehende Teilzeitbeschäftigung abgewiesen werden. Zu entscheiden war die Klage einer Mutter von drei minderjährigen Kindern, die bei dem beklagten Verein als Erzieherin mit wöchentlich 26 Stunden in Teilzeit beschäftigt ist. Im Anschluss an eine Elternzeit hat sie beim beklagten Verein nach § 15 b BAT beantragt, einer Verringerung ihrer Arbeitszeit auf zehn Stunden in der Woche (verteilt auf zwei Tage) für die Dauer von fünf Jahren zuzustimmen. § 15 b BAT gilt dem Wortlaut nach nur für Angestellte, die mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Danach soll der Arbeitgeber mit Vollzeitbeschäftigten eine bis zu fünf Jahren befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbaren, wenn diese mindestens ein Kind unter 18 Jahren persönlich betreuen und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen. Den Antrag hat der beklagte Verein unter anderem deshalb abgelehnt, weil die Klägerin nicht vollzeitbeschäftigt ist. Er hat sich auch nicht mit der von ihr nach § 8 Abs. 4 TzBfG verlangten unbefristeten Verringerung der Arbeitszeit einverstanden erklärt. Der Verein hatte behauptet, daß eine Arbeitsplatzteilung mit seinem pädagogischen Konzept unvereinbar sei. Dieses verlange eine durchgehende Anwesenheit aller Erzieherinnen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die auf § 15 b BAT gestützte Klage abgewiesen. Jedoch ist der beklagte Verein nach § 8 Abs. 4 TzBfG verurteilt worden, einer unbefristeten Verringerung der Arbeitszeit auf zehn Stunden und der Verteilung der Arbeitszeit auf zwei Tage/Woche zuzustimmen. Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der beklagte Verein Rechtsmittel beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Die Klägerin verfolgt den Teilzeitanspruch nach § 15 b BAT weiter.
Das BAG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen hat die Revision des beklagten Vereins Erfolg. Das BAG befand zwar, daß § 15 b BAT Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund benachteilige. Teilzeitbeschäftigt sind bereits Arbeitnehmer, deren vertragliche Arbeitszeit nur geringfügig hinter der tariflichen Arbeitszeit zurückbleibt. Sie können ebenso wie Vollzeitbeschäftigte jederzeit in die Lage kommen, daß sich der Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit familiären Pflichten nicht mehr vereinbaren lässt. Der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten ist daher unwirksam. Jedoch steht dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin das pädagogische Konzept des beklagten Vereins entgegen. Sein hierauf gestütztes Arbeitszeitmodell begründet „dringende betriebliche Belange“ im Sinne von § 15 b BAT. Damit liegen auch „betriebliche Gründe“ im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG vor, die den Arbeitgeber berechtigen, den gesetzlichen Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers abzulehnen.
(BAG, Urteil vom 18. März 2003 -9 AZR 126/02)