Berechnung der Altersrente Teilzeitbeschäftigter diskriminiert möglicherweise Frauen

Die spanische Regelung über die Berechnung der Altersrenten von Teilzeitbeschäftigten verstößt gegen das Unionsrecht, sofern sie sich als für weibliche Arbeitnehmer besonders nachteilig erweist (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019, Aktenzeichen C-161/18).

Der Fall

Die Klägerin beanstandet die von der spanischen staatlichen Sozialversicherungsanstalt vorgenommene Berechnung ihrer Altersrente. Diese sei unter Berücksichtigung der Tatsache erfolgt, dass sie einen Großteil ihres Arbeitslebens in Teilzeit gearbeitet hatte. Die Klägerin macht geltend, dass die unterschiedliche Behandlung zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führe, da die Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten Frauen seien. Das in zweiter Instanz zuständige spanische Gericht hat entschieden, dass sich das spanische Recht bei der Berechnung der Altersrente für Teilzeitbeschäftigte meistens ungünstig auswirke. Es hat die Auffassung vertreten, dass die spanischen Rechtsvorschriften zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen und ein Verstoß gegen die Richtlinie über den Grundsatz der Gleichbehandlung (RL 79/7/EWG) vorliegt, da nach Angaben des spanischen Statistikamts im ersten Quartal 2017 75 Prozent der Teilzeitbeschäftigten Frauen gewesen seien. Das spanische Berufungsgericht legte die Frage zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, um unter anderem zu klären, ob die spanische Regelung gegen die Richtlinie verstößt. Nach der streitgegenständlichen Regelung wird die Höhe der beitragsbezogenen Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten wie folgt berechnet: Zunächst wird anhand der tatsächlich bezogenen Gehälter und der tatsächlich geleisteten Beiträge eine Berechnungsgrundlage ermittelt. Anschließend wird die Berechnungsgrundlage mit einem Prozentsatz multipliziert, der von der Dauer des Beitragszeitraums abhängt. Auf diesen Zeitraum wird wiederum ein Teilzeitkoeffizient angewendet, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit entspricht. Sodann wird er durch die Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 erhöht.

Die Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 79/7/EWG der spanischen Regelung entgegensteht, sofern sich diese als für weibliche Arbeitnehmer besonders nachteilig erweist. Die Richtlinie verbietet jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, unter anderem bei der Berechnung der Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit. Eine unmittelbare Diskriminierung hat der EuGH verneint. Allerdings sei eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in einer Situation zu sehen, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn sich eine Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt. Der EuGH hat festgestellt, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften in den meisten Fällen nachteilige Wirkungen für Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten haben. Für die in geringem Umfang Teilzeitbeschäftigten sei der auf die Berechnungsgrundlage anwendbare Teilzeitkoeffizient niedriger als der, der auf die Berechnungsgrundlage von Vollzeitbeschäftigten anwendbar ist. Daraus folgt, dass diese Arbeitnehmer 65 Prozent der Teilzeitbeschäftigten ausmachen und wegen der Anwendung des Teilzeitkoeffizienten einen Nachteil erleiden.

Der EuGH hat auch geprüft, ob die Regelung einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient. Er wies zu diesem Zweck darauf hin, dass eine Maßnahme, die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann, dass in diesem Fall das Ruhegehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspricht. Der EuGH stellte fest, dass die nationale Regelung zwei Bestandteile enthält, die bewirken können, dass der Betrag der Altersrente von Teilzeitbeschäftigten geringer ausfällt: Zum einen werde die Berechnungsgrundlage der Altersrente nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittelt, die aus den Gehältern bestehen, die entsprechend den geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich bezogen wurden. Diese Berechnungsgrundlage sei für einen Teilzeitbeschäftigten niedriger als für einen vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Zum anderen wird diese Berechnungsgrundlage mit einem Prozentsatz multipliziert, der sich nach der Zahl der Beitragstage richtet. Die Zahl von Tagen wird selbst mit einem Teilzeitkoeffizienten multipliziert, der dem Verhältnis zwischen der vom betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Arbeitnehmer in Vollzeit geleisteten Arbeitszeit entspricht. Obwohl dieser zweite Bestandteil durch die Tatsache abgemildert wird, dass die nach Anwendung des Teilzeitkoeffizienten ermittelte Zahl der Beitragstage durch die Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 erhöht wird, sei der erste Bestandteil bereits geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, das unter anderem in der Wahrung des beitragsbezogenen Systems der sozialen Sicherheit besteht. Folglich gehe die zusätzliche Anwendung eines Teilzeitkoeffizienten über das hinaus, was erforderlich sei, um dieses Ziel zu erreichen, und führe in Bezug auf die Gruppe der Arbeitnehmer, die in geringem Umfang teilzeitbeschäftigt waren, zu einer Reduzierung des Betrags der Altersrente, die stärker ist als die Reduzierung, die sich aus der bloßen Berücksichtigung pro rata temporis ihrer Arbeitszeit ergäbe.

Das Fazit

In Deutschland arbeitete 2017 fast jede zweite erwerbstätige Frau (46 Prozent) in Teilzeit. Das ist im europäischen Vergleich der zweithöchste Anteil. Lediglich zehn Prozent der Männer in Deutschland gehen einer Teilzeitbeschäftigung nach. Das entspricht Platz 9 im europäischen Ranking. Die Zahlen bei Frauen mit Kindern fallen noch drastischer aus. Dem Bundesamt für Statistik zufolge arbeiten – Stand März 2018 – 72 Prozent der Mütter mit minderjährigen Kindern in Teilzeit und nur sechs Prozent der Väter. Dies ist auch einer der Gründe, warum Frauen statistisch und über die Lebenszeit gesehen weniger verdienen als Männer, was auch oft zu Rentenlücken führt. Daher ist die vorliegende Entscheidung zu begrüßen. Wie sich diese allerdings auf die einzelnen nationalen Regelungen auswirkt, muss näher untersucht werden.

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