Entgeltfortzahlung im Urlaub – Keine Kürzung beim Wechsel von Teilzeit in Vollzeit

Die tarifvertraglichen Entgeltfortzahlungsregelungen des TV-BA, § 23 Abs. 1 TV-BA, und die Maßgaben des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) verhindern eine Kürzung des Urlaubsentgelts, wenn Arbeitnehmer unterjährig von Teilzeit in Vollzeit wechseln und ihren Urlaub erst in der Vollzeitphase nehmen (BAG, Urteil vom 20. November 2018, Aktenzeichen 9 AZR 349/18).

Der Fall

Der Kläger ist Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) und wechselte im laufenden Urlaubsjahr von Teilzeit in Vollzeit. Seinen Jahresurlaub nahm er erst in der zweiten Jahreshälfte, als er wieder Vollzeit arbeitete. Die BA kürzte nachträglich im Wege der Aufrechnung das Urlaubsentgelt mit der Begründung, dass die Berechnung auf Grundlage des in der ersten Jahreshälfte erfolgten Teilzeitarbeitsverhältnisses durchgeführt werden müsse. Dies sei die Konsequenz der abschnittsweisen Betrachtung des Urlaubsanspruchs aufgrund der aktuellen europäischen Rechtsprechung zum Urlaubsrecht. Der Kläger vertrat in den Vorinstanzen erfolgreich die Ansicht, dass das Entgeltfortzahlungsprinzip im TV-BA sowie die Regelungen des BUrlG keine Kürzung seines Entgeltanspruchs während des Urlaubs ermöglichen.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen. Neben schon formellen Fehlern der Aufrechnung arbeitete es heraus, dass eine abschnittsweise Betrachtung der Entgeltfortzahlung nicht dem TV-BA entspricht. Der TV-BA sieht vor, dass sowohl bei Urlaub als auch bei Krankheit das Entgelt „fortzuzahlen“ ist. Allein schon der Wortlaut des Tarifvertrags gebiete es, den Arbeitnehmer in der Urlaubsphase so zu stellen, als hätte er weitergearbeitet. Auch der Sinn und Zweck des Tarifvertrags deuten darauf hin, dass das Entgelt in der Urlaubsphase zu verstetigen ist. Ein Rückgriff auf vergangene Abschnitte bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu Lasten des Arbeitnehmers ist nicht vorgesehen. Auch das BUrlG führt zu dieser Auslegung des Tarifvertrags. Der durch den Urlaub ausfallende Teil der Arbeitszeit gehört zum unabdingbaren Teil der Bezahlung im Sinne des § 1 BUrlG. Von der abschnittsweisen Betrachtung des Urlaubs- und Urlaubsentgeltanspruchs, aufgrund von Unionsrecht, kann zugunsten der Arbeitnehmer durch nationale Gesetze und Tarifverträge nach oben abgewichen werden, so das BAG weiter.

Das Fazit

Das Urteil des BAG legt den Tarifvertrag richtig aus. Der TV-BA sieht – wie alle übrigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes – vor, dass das Entgelt im Fall von Krankheit und Urlaub so weitergezahlt wird, als würde die Tätigkeit einfach fortgesetzt werden. Man spricht hier vom Entgeltausfallprinzip. Gesondert geregelt sind die nicht ständigen Entgeltbestandteile wie Zuschläge und Zulagen, bei denen der Durchschnitt der letzten drei Monate ausschlaggebend ist. Insgesamt reiht sich das Urteil des BAG in die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung zum Urlaubsrecht der jüngeren Vergangenheit ein.

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