Bund und Kommunen
Gleichbehandlung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften
Die Klägerin ist beim Land Sachsen-Anhalt als Lehrerin mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Unterrichtsstundenzahl von 18 Stunden in Vergütungsgruppe III BAT-O angestellt. Eine vollbeschäftigte Lehrkraft hat eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 25 Stunden. Nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO) erhalten vollbeschäftigte Lehrkräfte ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Altersermäßigung von zwei Stunden pro Woche. Für Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Stundenzahl mehr als zwei Stunden unterhalb der für Vollzeitkräfte geltenden wöchentlichen Arbeitszeit liegt, sieht die ArbZVO eine Reduzierung in Höhe von nur der Hälfte (eine Stunde) als Altersermäßigung vor. Demgemäß wird der Klägerin seit Vollendung des 55. Lebensjahres eine altersbedingte Unterrichtsermäßigung von nur einer Stunde pro Woche gewährt. Mit Klage vor dem Arbeitsgericht machte die Klägerin für die Zukunft eine um 0,44 Unterrichtsstunden pro Woche erhöhte Altersermäßigung geltend und forderte für die Vergangenheit einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat jedoch entschieden, dass die ArbZVO gegen das Verbot der Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs.1 TzBfG verstößt. Nach Ansicht des LAG bestimmt sich der Umfang der altersbedingten Reduzierung der geschuldeten Unterrichtsstundenzahl damit linear zum Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Dies folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Revision des beklagten Landes beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte keinen Erfolg. In der mündlichen Verhandlung hat das BAG festgestellt, dass das Land der Klägerin eine weitere Unterrichtsermäßigung von 0,44 Stunden pro Woche zugestehen muss und der Stundensatz der Bruttovergütung der Klägerin nach Vergütungsgruppe III BAT-O in Geld auszugleichen ist.
(BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01)