Bund und Kommunen
Kürzung des Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten
Die Regelungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 und 6 BAT machen den Ausschluss der zeitanteiligen Kürzung der Unterschiedsbeträge zwischen den Stufen des Ortszuschlags davon abhängig, dass der Ehegatte bzw. der andere Anspruchsberechtigte mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht. Der Voraussetzung wird auch dann nachgekommen, wenn sich diese Hälfte erst durch Zusammenrechnung mehrerer Teilzeitarbeitsverhältnisse ergibt, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Parteien streiten darüber, ob der Ehegattenanteil und der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags der Klägerin im Verhältnis ihrer herabgesetzten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten zu kürzen sind. Die Klägerin ist beim Beklagten als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden tätig. Der Ehemann der Klägerin steht in zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit insgesamt 13/24 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Auf alle Teilzeitarbeitsverhältnisse findet der BAT Anwendung.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwei Kinder. Bis zum Januar 2000 zahlte der Beklagte der Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags, den sogenannten Ehegattenanteil, zur Hälfte und den Unterschied zwischen den Stufen 2 und 3 des Ortszuschlags, den sogenannten kinderbezogenen Anteil, voll. Ab Februar 2000 verminderte der Beklagte diese beiden Anteile des Ortszuschlags wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT um die Hälfte und kürzte das Gehalt der Klägerin für Februar 2000 um 165,86 DM netto. Für die Monate September 1999 bis Januar 2000 holte der Beklagte entsprechende Kürzungen nach und brachte vom Gehalt der Klägerin für Februar 2000 weitere 975,72 DM netto in Abzug.
Die Klägerin hat das Kürzungsrecht bestritten und auf Zahlung der 1.141,58 DM netto geklagt. Sie hat gemeint, § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT sei gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT auf diese Anteile des Ortszuschlags nicht anzuwenden, weil ihr Ehemann und sie jeweils mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Die Arbeitszeiten ihres Ehemannes in seinen zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen seien zusammenzurechnen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Arbeitgeber seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das BAG hat nun entschieden, dass der Ehegattenanteil und der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags nicht wegen der herabgesetzten Arbeitszeit der Klägerin zu kürzen sind. Die Klägerin hat gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT Anspruch auf Zahlung des halben Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 (ledig) und 2 (verheiratet) des für sie maßgebenden Ortszuschlags (Ehegattenanteil). Außerdem hat ihr der Beklagte den vollen kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags zu zahlen (§ 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 1 BAT). Die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT findet keine Anwendung, weil sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT). Dies gilt gegenüber dem Ehemann auch, da der BAT nicht danach unterscheidet, ob der erforderliche Beschäftigungsumfang in jeweils einem Arbeitsverhältnis oder in mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen erreicht wird.
(Urteil des BAG vom 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01)