Bund und Kommunen
Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei der Rufbereitschaft
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass jeder Mitarbeiter jährlich sieben Rufbereitschaften zu leisten hat, ist wirksam. Sie führt nicht zu einer schlechteren Behandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (LAG München, Urteil vom 15. Mai 2014, Aktenzeichen 2 Sa 1 / 14).
Der Fall
Die Klägerin ist mit 20 Wochenstunden am Ticket-Schalter der Lufthansa in München beschäftigt. Das entspricht gut 53 Prozent einer vollen Stelle von 37,5 Wochenstunden.
Nach einer Betriebsvereinbarung für das Lufthansa-Bodenpersonal muss jeder Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten sieben Regel-Rufbereitschaftstage leisten. Im Falle eines Anrufs müssen die Mitarbeiter innerhalb von 90 Minuten am Flughafen sein. Ohne Abruf wird die Rufbereitschaft mit einem Achtel des regulären Lohns vergütet. Laut Tarifvertrag gilt die Rufbereitschaft aber ausdrücklich nicht als Arbeitszeit. Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie müsse mit ihrer gut halben Stelle auch nur gut die Hälfte der sieben – also vier – Rufbereitschaftstage leisten. Andernfalls werde sie wegen ihrer Teilzeitarbeit unzulässig benachteiligt.
Die Entscheidung
Die erste Instanz hat die Auffassung der Klägerin bestätigt. Das LAG München wies die Klage jedoch ab. Das im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) normierte Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten bedeutet, dass Arbeitnehmer für eine gleiche Arbeitsleistung auch die gleiche Gegenleistung erhalten. Eine anteilige Berechnung entsprechend der Arbeitszeit ist daher nur für Leistungen und Pflichten erforderlich, bei denen ein enger Zusammenhang zur Arbeitsleistung besteht.
Das ist nach Auffassung des Gerichts hier nicht der Fall. Laut Tarifvertrag seien die Rufbereitschaften keine Arbeitszeit. Damit ist die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft unabhängig von der Verpflichtung zur Leistung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu sehen. Nach Auffassung des LAG München gibt es keine überzeugende Begründung dafür, dass Teilzeitkräfte weniger Rufbereitschaften als Vollzeitbeschäftigte leisten dürfen. Es sei zudem nicht eindeutig, dass die Rufbereitschaften überhaupt als Nachteil anzusehen sind, da sie vergütet werden und nach Ansicht des Gerichts die tatsächlichen Einschränkungen für die Freizeit eher gering sind.
Das Fazit
Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit wird insbesondere dann angenommen, wenn Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung die Dauer der Arbeitszeit ist, also allein die Unterschreitung einer bestimmten Arbeitszeitdauer zum Ausschluss von einer begünstigenden Regelung führt. Geht es um den Umfang einer Verpflichtung, steht dies der Anwendung des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht entgegen. Eine Ungleichbehandlung kann auch darin liegen, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in größerem Umfang verpflichtet werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Müssen aber nach der Rahmenbetriebsvereinbarung alle Mitarbeiter unabhängig von ihrer Arbeitszeit dieselbe Anzahl an Rufbereitschaften leisten, werden teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gleich behandelt.