Bund und Kommunen
Teilzeit im Schichtdienst
Auch Arbeitnehmer im Schichtdienst haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit und können eine solche Verteilung ihrer täglichen Arbeitszeit verlangen, dass sie nur noch einer bestimmten Schicht zugeteilt werden können (LAG Köln, Urteil vom 10. Januar 2013, Aktenzeichen 7 Sa 766/12).
Der Fall
Im vorliegenden Fall hat ein Maschinenführer gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Er verlangte nach Abschluss seiner Elternzeit das arbeitsvertraglich vereinbarte Vollzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in ein solches mit einer Arbeitszeitverpflichtung von 20 Wochenstunden umzuwandeln, damit er sich weiterhin um sein Kind kümmern kann. Zuvor hatte er im Dreischichtbetrieb gearbeitet und beantragte nun eine Verteilung seiner täglichen Arbeitszeit in der Frühschicht zwischen 9 Uhr und 14 Uhr. Der Arbeitgeber hat den Teilzeitwunsch des Klägers unter anderem aus dem Grund abgelehnt, dass zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu einem zeitlichen Verzug bei der Produktion und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Nachdem der Arbeitgeber in der ersten Instanz unterlegen ist, schlossen die Parteien einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag, der dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers entsprach. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien nur noch darum, ob sich dadurch der Rechtsstreit erledigt hat.
Die Entscheidung
Das LAG Köln hat festgestellt, dass sich der Rechtsstreit durch den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages in der Hauptsache erledigt hat und bestätigte in seiner Urteilsbegründung das erstinstanzliche Urteil. Auch wenn das Arbeitszeitbegehren des Klägers der Beklagten gewisse organisatorische Anstrengungen abverlangt, können diese im Betrieb ohne unzumutbare Einschränkungen bewältigt werden. Nach Ansicht beider Instanzen haben auch Arbeitnehmer, die im Schichtbetrieb arbeiten, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Sie können auch eine solche Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit verlangen, sodass sie im Ergebnis nur noch zu einer bestimmten Schicht am Tag eingeteilt werden können. Im vorliegenden Fall müsse der Arbeitgeber den erhöhten Planungsaufwand und die Änderung der zeitlichen Arbeitsorganisation akzeptieren.
Das Fazit
Bemerkenswert in dem Urteil des LAG Köln ist, dass das Gericht in seiner Beurteilung die Gründe, die den Arbeitnehmer zu seinem Wunsch nach Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit veranlasst haben, mitberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 9. Dezember 2003, Aktenzeichen 9 AZR 16/03 ist es für den Anspruch nach § 8 TzBfG unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern möchte. Persönliche Belange des Arbeitnehmers sind im Gesetz nicht erwähnt. Auch die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgeführten Beispiele stellen allein auf die betriebliche Situation ab und nicht auf die des Arbeitnehmers. Nach Auffassung des LAG Köln ist es jedoch eine dringende gesamtgesellschaftliche Zielsetzung, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Diese Problematik zu bewältigen, liegt nicht nur in einem subjektiv-individuellen Interesse eines Einzelnen, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit. Vor diesem Hintergrund vorgebrachte Wünsche nach Anpassung der Arbeitszeit rechtfertigen nach Ansicht des LAG Köln erhöhte Anforderungen an den Maßstab der Unzumutbarkeit. Das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie rückt immer mehr in den Fokus der öffentlichen Debatte. Es ist zu begrüßen, wenn dieser Aspekt im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Gerichte ebenfalls Berücksichtigung findet und die nötige Gewichtung bekommt.