Urlaubsanspruch bei unterjährigem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit

Reduziert ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die Zahl seiner Wochenarbeitstage während des laufenden Kalenderjahres und konnte er seinen Urlaub zuvor nicht nehmen, darf die Zahl der bezahlten Urlaubstage nicht gekürzt werden (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015, Aktenzeichen 9 AZR 53/14).

Der Fall

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Der Kläger wechselte während des laufenden Jahres ab dem 15. Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit von Januar bis Mitte Juli 2010 hatte er keinen Urlaub genommen. Die Beklagte hat gemeint, dem Kläger stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur 24 Urlaubstage zu. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig. Für das erste Halbjahr steht ihm die Hälfte von 30 Urlaubstagen, also 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage, sodass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger drei weitere Urlaubstage zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Zwar regelt § 26 Abs. 1 TVöD unter anderem, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert. Die Tarifnorm ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 13. Juni 2013, Aktenzeichen C-415/12) darf die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen nicht Urlaub nehmen kann. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er, in Urlaubswochen ausgedrückt, unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen.

Das Fazit

Das vorliegende Urteil ist zu begrüßen und war angesichts der Rechtsprechung des EuGH zu erwarten. Mit dieser Entscheidung des neunten Senats ändert das BAG seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen sind, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringert. Das aktuelle Urteil hat Auswirkungen auf jene Teilzeitbeschäftigte, die zuvor bei demselben Arbeitgeber eine Anstellung in Vollzeit hatten und vor dem Wechsel auf die Teilzeitstelle ihren Urlaub nicht vollständig nehmen konnten und nun mehr Urlaub fordern können.

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