Anteilige Kürzung noch nicht gewährten Urlaubs bei Wechsel in Teilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1998 entschieden, dass die anteilige Kürzung noch nicht gewährten Urlaubs bei einem Wechsel von der Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit rechtens ist.

Sowohl nach dem BAT als auch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erfolgt die Berechnung des Urlaubs nach den Wochenarbeitstagen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bis zum 31. Dezember 1995 war die Klägerin in Vollzeit beschäftigt. Vertraglich festgelegt war eine Arbeitszeit von 5 Tagen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 änderte sich das Arbeitsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 5 Arbeitstagen. Aus 1995 hatte die Klägerin noch einen Resturlaubsanspruch von 10 Tagen. Der Arbeitgeber gewährte der Klägerin aber nicht diese 10 Tage, sondern berechnete den Anspruch auf der Grundlage der neuen Arbeitszeit neu und gewährte nur noch 5 Urlaubstage. Dieses Vorgehen sei rechtmäßig, entschied das BAG. Die Begründung hierfür ist, dass sich sowohl nach BAT als auch nach dem BUrlG die Anzahl der Urlaubstage regelmäßig auf fünf oder sechs Arbeitstage in der Woche bezieht. Bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit ändert sich im gleichen Verhältnis auch die Anzahl der Urlaubstage. Dies gilt auch für aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub. Wäre dem nicht so, ständen der Arbeitnehmerin statt zwei Wochen Erholungsurlaub vier Wochen zu.

Mit Urteil vom 22. April 2010 (Aktenzeichen C-486/08) hat der Europäische Gerichtshof nun allerdings entschieden, dass eine nationale Bestimmung, nach der noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub bei Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu reduzieren ist, gegen europäisches Recht verstößt. Der Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im Falle einer Teilzeitbeschäftigung zu mindern ist, kann nach den Ausführungen des Gerichts nicht nachträglich auf den Jahresurlaub angewandt werden, der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass dies nur dann gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht in der Lage war, den Erholungsurlaub in dem eigentlich dafür vorgesehenen Zeitraum zu nehmen.

(BAG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 AZR 314/97)

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