Bund und Kommunen
Teilzeitanspruch und Verteilung der Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer muss nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Nach Satz 2 soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Beides kann mündlich erfolgen.
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergeben sich daraus folgende praktische Konsequenzen: Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll. Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
(BAG, Urteil vom 23. November 2004 - 9 AZR 644/03)