Bund und Kommunen
Verteilung der verringerten Arbeitszeit
§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG kann ein betrieblicher Grund im Sinne von § 8 TzBfG sein. Das ist sie jedoch nicht, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug hat. Dieser Bezug fehlt, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt werden. Die als Lagerarbeiterin beschäftigte Klägerin hatte beantragt, im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub ihre wöchentliche Arbeitszeit auf zwanzig Stunden pro Woche zu verringern und die Arbeitszeit auf 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festzulegen. Zeitlich anschließend vereinbarten die Betriebsparteien für die Tätigkeit des „Wareneingangs“ den Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr beziehungsweise 8.00 Uhr für den „Warenausgang“. Die Beklagte ordnete die Klägerin dem „Wareneingang“ zu. Sie erklärte sich mit der Verringerung der Arbeitszeit einverstanden. Den gewünschten Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr lehnte sie wegen befürchteter Ablaufstörungen und unter Hinweis auf die Betriebsvereinbarung ab. Dagegen wehrte sich die Klägerin. Ihre Klage hatte sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht an, dass durch die von der Betriebsvereinbarung abweichende Festlegung des täglichen Arbeitsbeginns der Klägerin weder Störungen des Betriebsablaufs auftraten, noch dass die kollektiven Interessen der übrigen Arbeitnehmer berührt wurden.
(BAG, Urteil vom 16. März 2004 - 9 AZR 323/03)