Bund und Kommunen
Nachholung des Urlaubs bei Erkrankung des Kindes
Erkrankt das Kind eines Arbeitnehmers im Urlaub, so hat er keinen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, den Urlaub erneut gewährt zu bekommen. (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010 - 2 Ca 1648/10)
Der Fall
Die Arbeitnehmerin und Klägerin hatte für September 2009 ihre letzten sechs Tage Urlaub für das Jahr 2009 bewilligt bekommen. Die Bewilligung war lange Zeit im Voraus erfolgt. Während der Urlaubszeit erkrankte ihr Kind, so dass sie es den Urlaub über pflegen musste. Sie beantragte für den Zeitraum der Krankheit Krankengeld nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Nachdem ihr Kind wieder gesund und der Urlaub vorbei war, beantragte sie bei ihrem Arbeitgeber erneut Urlaub für die Zeit vom 23. bis zum 31. Dezember 2010. Ihr Arbeitgeber verweigerte allerdings die Bewilligung. Er begründete dies damit, dass der Urlaub bereits im September gewährt worden sei und der Klägerin mehr Urlaubstage für 2009 nicht zustünden. Daraufhin machte die Klägerin die Gewährung des Urlaubs gerichtlich geltend. Aus der Erkrankung ihres Kindes folge, dass ihr der Urlaub erneut zu gewähren sei.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah den Urlaubsanspruch für das Jahr 2009 als erfüllt an. Fallen Ereignisse in die Urlaubszeit, welche die angemessene Erholung des Arbeitnehmers verhindern, muss nur ausnahmsweise der Urlaub nachgewährt werden. Eine solche Ausnahmeregelung ist in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) enthalten. Urlaub muss demzufolge nur dann nachgewährt werden, wenn eine eigene Erkrankung des Arbeitnehmers und der Urlaub zusammenfallen. In fast allen anderen Fällen trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, dass er sich angemessen erholt. Von Arbeitgeberseite ist die Pflicht mit der Freistellung von der Arbeit erfüllt. Nur wenn es eine ausdrückliche Regelung gibt, in der das Risiko dem Arbeitgeber auferlegt wird, muss der Urlaub erneut gewährt werden. § 45 Abs. 1 SGB V sieht im Fall erkrankter Kinder vor, dass nur ein unbezahlter Freistellungsanspruch besteht.
Das Fazit
Nur in wenigen Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Bei Erkrankung des Kindes ist dies nicht der Fall. Hier ist die Klägerin daher doppelt belastet. Zum einen sind die Urlaubstage unwiederbringlich verbraucht. Zum anderen hat sie durch die Beantragung von Krankengeld auch noch auf einen Teil ihrer Lohnansprüche verzichtet, da Krankengeld niedriger ist als der Lohnanspruch. Hätte sie auf die Beantragung von Krankengeld verzichtet, wäre ihr Anspruch auf vollen Lohn nach § 11 BUrlG erhalten geblieben. Sie stünde somit wenigstens finanziell deutlich besser. Erkrankt das Kind im Urlaub, sollte Krankengeld daher nicht geltend gemacht werden, um neben den Urlaubstagen nicht auch noch den vollen Lohnanspruch zu verlieren.