Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2014, Aktenzeichen 21 Sa 221/14).

Der Fall

Der Kläger forderte von dem Beklagten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Jahresurlaubs für das Jahr 2012. Der Beklagte lehnte mit der Begründung ab, dass der Kläger den Urlaubsanspruch nicht während des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hatte und zwar weder bis zum 1. Januar 2013 noch bis zum Ende des Übertragungszeitraums im März 2013. Der Kläger verfolgte seinen Abgeltungsanspruch gerichtlich weiter.

Die Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat dem Kläger recht gegeben. Der Beklagte habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu gewähren, schuldhaft verletzt und müsse Schadensersatz leisten. Der Anspruch hänge nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe. Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Urlaubsgewährung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten beziehungsweise diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat.

Das Fazit

Mit seiner Entscheidung setzt sich das LAG Berlin-Brandenburg in Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 15. September 2011, Aktenzeichen 8 AZR 846/09. Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter ist der Arbeitgeber nämlich nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, den Urlaubsanspruch zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubswunsch äußert. Daher setzt ein Schadensersatzanspruch für den Mitarbeiter voraus, dass dieser den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat, in dem er den Urlaub in irgendeiner Form gefordert hat. Da laut dem LAG-Urteil der Schadensersatzanspruch gerade nicht davon abhängt, ob sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat, wurde die Revision zugelassen. Abzuwarten ist, ob das BAG an seiner Rechtsprechung festhält.

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