Bund und Kommunen
Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (BAG, Urteil vom 22. September 2015, Aktenzeichen 9 AZR 170/14).
Der Fall
Die Parteien streiten noch über die Abgeltung von 14,33 gesetzlichen Urlaubstagen des vormaligen Klägers. Die Klägerinnen sind die Erbinnen des am 15. Mai 2013 verstorbenen Klägers (Erblassers). Dieser war beim Beklagten im Rahmen einer Fünftagewoche als Lehrer beschäftigt. Seit dem 9. Januar 2008 war er als schwerbehinderter Mensch anerkannt und ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-L Anwendung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Erblasser ab Mai 2009 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß § 33 Abs. 2 TV-L zum 17. März 2011. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2011 forderte der Erblasser den Beklagten auf, insgesamt 95 Urlaubstage aus den Jahren 2008 bis 2011 abzugelten. Der Beklagte hat zunächst 37 Urlaubstage und später weitere drei Urlaubstage abgegolten. Mit seiner Klage hat der Erblasser zuletzt noch die Abgeltung von weiteren 26 Urlaubstagen verlangt. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung für 14,33 Urlaubstage verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung vor dem BAG weiter.
Die Entscheidung
Das BAG hat entschieden, dass der Erblasser gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf die ihm von den Vorinstanzen zugesprochene weitere Urlaubsabgeltung hatte. Dieser Anspruch ist auf die Klägerinnen in Erbengemeinschaft übergegangen. Dem Erblasser standen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. März 2011 aus dem Urlaubsjahr 2009 noch 25 Urlaubstage zu. Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Umfang von 25 Arbeitstagen ist zu Beginn des Jahres 2009 unabhängig davon entstanden, dass der Erblasser seit dem 9. Januar 2008 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Auch der Bezug der Erwerbsminderungsrente ab Mai 2009 war für den Fortbestand des Urlaubsanspruchs unerheblich. Der gesetzliche Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Der gesetzliche Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 2009 war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. März 2011 noch nicht verfallen. Die gesetzlichen Urlaubsansprüche arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer gehen aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unter. Der verbleibende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.217,71 Euro brutto ist mit dem Tod des Erblassers gemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen in Erbengemeinschaft übergegangen. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt, noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Soweit das BAG in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch selbst als vererblich angesehen hat, wird daran nach der vollständigen Aufgabe der Surrogatstheorie nicht mehr festgehalten.
Das Fazit
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das BAG nun den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und führt seine unionskonforme Rechtsprechung fort. Soweit das BAG in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch als vererbbar anerkannt hat, wird daran nicht mehr festgehalten. TV-L und TVöD enthalten zur Urlaubsabgeltung keine eigenständigen Regelungen und sehen insoweit die Geltung des BUrlG vor. Das BAG geht in Bezug auf die Urlaubsabgeltung daher von einem Gleichlauf aus. Das bedeutet, dass sich die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG – gegebenenfalls einschließlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen nach
§ 125 SGB IX – und des tariflichen Mehrurlaubs nach § 26 TV-L beziehungsweise TVöD einheitlich nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG richten. Die neue Rechtsprechung zur Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen gilt also für den Gesamturlaubsanspruch.