Bund und Kommunen
Vergütungsanspruch der Erben für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub des Verstorbenen
Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen (EuGH, Urteile vom 6. November 2018, Aktenzeichen C-569/16 und C-570/16).
Der Fall
In den verbundenen Rechtssachen geht es um die Klagen von Frau Bauer, deren Ehemann bis zu seinem Tod in den Diensten der Stadt Wuppertal war, und von Frau Broßonn, deren Mann bis zu seinem Tod bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt war. Da die Verstorbenen vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen hatten, beantragten die Klägerinnen als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Die Beklagten lehnten die Zahlung ab. Das mit den Rechtsstreitigkeiten befasste BAG ersucht den EuGH, in diesem Kontext das Unionsrecht auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.
Das BAG weist darauf hin, dass der EuGH bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 2014 – Aktenzeichen C-118/13 – entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.
Die Entscheidung
Mit seinem Urteil bestätigt der EuGH, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.
Der EuGH erkennt in seinem Urteil an, dass der Tod des Arbeitnehmers zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt ist jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub. Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs. Diese finanzielle Komponente ist rein vermögensrechtlicher Natur. Sie geht in das Vermögen des Arbeitnehmers über, so dass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitsnehmers und in der Folge denjenigen, auf den es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden kann.
Das Fazit
Wenn eine nationale Regelung – wie vorliegend die deutsche – nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung nicht anzuwenden und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält. Der EuGH hat in der vorliegenden Entscheidung auch unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage endgültig zugunsten betroffener Erben entschieden. Diese können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Ausbezahlung des noch offenen Urlaubs verlangen.