Bund und Kommunen
Yoga-Kurs als Bildungsurlaub?
Ein Yoga-Kurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2019, Aktenzeichen 10 Sa 2076/18)
Der Fall
Der Kläger ist seit dem 1. März 1997 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als System- und Qualitätsmanager im Fachgebiet Rechenzentrum des Bereichs Informationstechnologie in deren Hauptverwaltung. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 22. Oktober 2018 bis einschließlich 26. Oktober 2018 fünf Tage Bildungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung für den Kurs „Yoga I – Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ an der Volkshochschule Pankow zu bewilligen. Mit E-Mail vom 31. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Grundsätze des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes (BiUrlG) vorsehen, dass der Bildungsurlaub der politischen und der beruflichen Weiterbildung diene. Die berufliche Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnisse gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln. Diese Grundsätze seien in dem vom Kläger favorisierten Kurs der Volkshochschule nicht erfüllt, so dass dem Antrag auf Bildungsurlaub nicht zugestimmt werden kann.
Die Entscheidung
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Berlin-Brandenburg gaben dem Kläger recht. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, der Kurs erfülle die Voraussetzungen gemäß § 1 BiUrlG. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yoga-Kurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.
Das Fazit
Die Gesetze für Bildungsurlaub sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern und Sachsen gibt es keinen Anspruch darauf. Doch auch dort, wo man einen Anspruch hat, nutzen noch relativ wenige diese Möglichkeit des bezahlten Sonderurlaubs. Die Seminarangebote sind vielfältig und manche Arbeitgeber hadern mit ihnen. So mag man durchaus die Frage stellen, ob auch die Teilnahme an einem Yoga-Kurs einen Bildungsurlaub rechtfertigt. Wenn man sich die ansteigenden Fehlzeiten wegen psychischer Erkrankungen anschaut, erscheint es durchaus plausibel, Kursangebote, die das innere Gleichgewicht des Arbeitnehmers stärken und stressreduzierend wirken, als mitumfasst anzusehen. Insofern ist die vorliegende Entscheidung zu begrüßen.