Fehlerhafte Auskunft über Versorgungsalternativen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer auf die Fehlerfreiheit der vom Arbeitgeber angestellten Modellrechnungen hinsichtlich möglicher Versorgungsalternativen verlassen können muss. Der Arbeitnehmer hatte seit 1981 eine Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen nach Maßgabe des Hamburger Ruhegeldgesetzes (HRGG). Ein auf den Arbeitnehmer anwendbarer Tarifvertrag räumte die Möglichkeit ein, statt dessen zum 1. April 1984 eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu wählen. Der Arbeitgeber ließ aufgrund dessen Modellrechnungen für die einzelnen Arbeitnehmer erstellen, die auf deren persönlichen Angaben beruhten und die voraussichtlichen Ansprüche aus beiden Versorgungssystemen einander gegenüberstellten. Dabei ergaben die Berechnung für den Arbeitnehmer einen um fast 20 Prozent höheren VBL-Anspruch, den dieser daraufhin auch wählte.

Die Berechnung der Arbeitgeberin war jedoch fehlerhaft. Bei richtiger Berechnung hätte sich ergeben, dass der Arbeitnehmer nach dem HRGG eine günstigere Versorgung hätte erwerben können. Die vom Arbeitnehmer nunmehr von der VBL bezogene Zusatzrente fällt tatsächlich auch niedriger aus, als diejenige, die er nach dem HRGG beziehen würde. Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagte für den Differenzbetrag einstehen müsse.

Das BAG hat der Klage uneingeschränkt entsprochen. Auch aufgrund des Vorbringens der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer sich 1984 bei sachlich richtiger Auskunft nicht für einen Wechsel zur VBL entschieden hätte. Wegen der falschen Auskunft ist der Arbeitgeber zum Ersatz des sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet. Dabei muss sich der Arbeitnehmer kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Er durfte sich darauf verlassen, dass der Arbeitgerber, der auf sachkundige Hilfe Dritter zurückgreifen konnte, bei der angestellten Modellrechnung die notwendige Sorgfalt anwenden würde.

(BAG, Urteil vom 21. November 2000 -3 AZR 13/00)

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