Bei Betriebseintritt ab 50 Jahren kein Anspruch auf Betriebsrente

Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam (BAG, Urteil vom 12.November 2013, Aktenzeichen 3 AZR 356/12).

Der Fall

Die im November 1944 geborene Klägerin war vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Die Klägerin sah darin einen Fall von Altersdiskriminierung und hat gegen die Aberkennung ihrer Betriebsrente geklagt.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die beklagte Unterstützungskasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts. Auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Altersgrenzen grundsätzlich gesetzt werden. Nach Ansicht der BAG-Richter ist es zudem angemessen, wenn ein Arbeitgeber eine Mindestbeschäftigungsdauer von zehn Jahren für die Gewährung der Betriebsrente voraussetzt. Das Urteil berühre aber nicht zuvor erworbene Ansprüche bei früheren Arbeitgebern.

Das Fazit

Die vorliegende Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BAG, wonach es zulässig ist, Versorgungsleistungen von einem bestimmten Höchsteintrittsalter oder von einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig zu machen.

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