Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28. April 1999 in vier grundlegenden Entscheidungen zur Überführung der Rentensysteme der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland Stellung genommen. Bei der Rentenüberleitung sind insbesondere Probleme bei der Schließung der über 60 verschiedenen Sonder- und Zusatzversorgungssysteme aufgetreten, die zum Teil für erhebliche Unruhe bei den jetzigen und zukünftigen Rentenberechtigten des Beitrittsgebietes gesorgt hat. Die Urteile, von denen nach einer Auskunft der Bundesanstalt für Angestellte ca. 330.000 Personen betroffen sind, werden nachfolgend in ihren Grundzügen dargestellt.

Zusatz- und Sonderversorgungssysteme

Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Leiturteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 u. a. - entschieden, dass die Systementscheidung, die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zu schließen und die darin erworbenen Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik zu überführen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war.

Die im Einigungsvertrag vorgesehene Garantie der Weiterzahlung des Betrages, der zu DDR-Zeiten für Juli 1990 aus der Rentenversicherung und den Zusatzversorgungssystemen zu erbringen war, ist für den Personenkreis, der bereits am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt war (so genannte Bestandsrentner), verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der garantierte Zahlbetrag ab Januar 1992 an der Dynamisierung teilnimmt und damit an die allgemeine Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist.

Die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) vorgenommene Zahlbetragsbegrenzung auf 2.700 DM ist wegen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nichtig.

Angleichung des Sozialsicherungssystems

Nachdem fünf Verfassungsbeschwerden und vier Vorlagen des Bundessozialgerichtes und des Sozialgerichts Gotha beim BVerfG eingegangen waren, beschäftigte sich der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts mit der Angleichung des Sozialsicherungssystems der DDR an das bundesdeutsche Recht. Dabei hat das Gericht zunächst deutlich gemacht, dass die Schließung der in der DDR neben der Rentenversicherung vorhandenen zahlreichen Zusatz- und Sonderversicherungssysteme verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber durfte sich so entscheiden, wenn jedenfalls sichergestellt ist, dass die in diesen Systemen erworbenen Rentenanwartschaften nicht erlöschen, sondern auch bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich erhalten bleiben. In welcher Höhe dies erfolgt, war grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, der das Sicherungsniveau auf 70 % des im Lebensdurchschnitt erzielten Verdienstes begrenzte. Diese Reduzierung beruht auf der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf die Zusatzversorgung und war aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, um die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten.

Allerdings unterliegt diese Grundentscheidung auch dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG. Dieses ist verletzt, wenn einzelne Personengruppen ohne sachlichen Grund bei weitgehend gleichen Lebenssachverhalten unterschiedlich behandelt werden. Im Einigungsvertrag ist für die Bestandsrentner eine Zahlbetragsgarantie enthalten. Im Gegensatz zu anderen Rentenbeziehern nahmen die Bestandsrentner, denen Leistungen aus früheren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zustanden, nicht an der allgemeinen Einkommensentwicklung teil und haben folglich keine Erhöhung ihrer Rentenbezüge erfahren. Dieser Umstand beruht darauf, dass gemäß § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI der garantierte Betrag solange weitergezahlt wird, wie der unter Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze einschließlich der Dynamisierung errechnete Betrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht wird. Erst ab Übereinstimmung der garantierten Rente mit der nach dem SGB VI errechneten Rente nimmt die Bestandsrente an der allgemeinen Einkommensentwicklung teil. Unter Berücksichtigung der Inflation und dem Vergleich zu den Rentnern, die ihre Ansprüche ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und einer freiwilligen Zusatzversicherung herleiten, würde dies eine schrittweise Absenkung des Rentenniveaus der Bestandsrentner bedeuten. Das BVerfG hat entschieden, dass diese Ungleichbehandlung nur für eine Übergangszeit hinzunehmen war, und hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Dynamisierung dieser Renten ab dem 1. Januar 1992 durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften zu gewährleisten.

Die Zahlbetragsgarantie im Einigungsvertrag hat nachträglich eine Einschränkung erfahren, indem mit § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein monatlicher Höchstbetrag von 2.700 Mark eingeführt wurde. Hiergegen wandte sich einer der Beteiligten mit seiner Verfassungsbeschwerde. Als ehemaliger Professor an der Humboldt-Universität in Berlin und Leiter der Forschungsabteilung der Charité betrug sein letztes durchschnittliches Bruttomonatsgehalt im Jahre 1988 4.620 Mark. Daneben bezog er ab September 1988 eine Leistung aus der Zusatzversorgung in Höhe von 3.696 Mark und vom FDGB eine Altersrente von 370 Mark monatlich.

Vertrauenstatbestand

Daraus wurde ihm zum 1. Juli 1990 eine Gesamtversorgung in Höhe von 4.066 Mark monatlich gewährt. In der Folgezeit wurden die Rentenleistungen durch das Rentenüberleitungsgesetz vorläufig auf 2.010 DM begrenzt und später durch die Änderung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG für den Bezugszeitraum ab dem 1. August 1991 auf die Höchstgrenze von 2.700 Mark angehoben. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Differenz zum im Einigungsvertrag zugesagten Gesamtzahlbetrag von 4.066 Mark vorenthalten. Dieses stellt eine Verletzung des Eigentumsgrundrechtes aus Art. 14 GG dar und ist somit verfassungswidrig. Die Begrenzung ist nach der Ansicht des Gerichtes insbesondere auch nicht mit der Entlastung der öffentlichen Haushalte zu rechtfertigen. Mit der Aufnahme der Bestandsgarantie im Einigungsvertrag war klar, dass davon insbesondere auch die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen profitieren würden. Eine Begrenzung auf die Renten nach dem SGB VI unter Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze ist gerade nicht aufgenommen worden. Gerade mit dieser Bestandsgarantie ist ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der es dem Gesetzgeber verwehrt, im nachhinein eine Begrenzung der Gesamtaltersversorgung vorzunehmen.

Ebenfalls mit dem GG unvereinbar ist § 307 b Abs. 1 SGB VI, soweit darin für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen die tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelte während der gesamten Versicherungszeit herangezogen werden. Dieses stellt einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG dar, weil für sonstige Bestandsrentner der regelmäßig günstigere Zeitraum der letzten 20 Jahre zugrunde gelegt wurde. Dieses wirkt sich in aller Regel für die Betroffenen günstiger aus, weil der Verdienst zum Ende der Berufstätigkeit im allgemeinen höher ist als zu Beginn.

Staatsnähe muss im Einzelfall geprüft werden

Darüber hinaus hat das BVerfG die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 AAÜG vorgenommene Absenkung der Bemessungsgrundlage für übergeleitete Renten aus dem Zusatzversorgungssystem für "Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates" unter den Einkommensdurchschnitt der früheren DDR für eine Übergangsfrist als hinnehmbar, seit dem 1. Juli 1993 aber als Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie gewertet. Mit den genannten Vorschriften im AAÜG hatte der Gesetzgeber die Rentenanwartschaften und Ansprüche von systemnahen Funktionsträgern der DDR wie beispielsweise Richtern und Staatsanwälten mit der Begründung gekürzt, die Arbeitseinkünfte dieser Personen wären überhöht, da sie zum Teil nicht auf Leistung beruhten, sondern auch eine Prämie für die Systemtreue darstellten. In 6 § Abs. 3 AAÜG sind verschiedene Berufsgruppen genannt, deren Einkommen generell als überhöht angesehen werden und damit nicht als Maßstab für die Rentenberechnung heranzuziehen seien. Das BVerfG hat diese Wertentscheidung nicht generell als mit dem GG unvereinbar erklärt.

Allerdings durfte der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen durchweg überhöhte Arbeitsentgelte bezogen haben. Vielmehr hätten weitere Merkmale in das AAÜG eingefügt werden müssen, die eine einzelfallbezogene Prüfung ermöglichen. Durch § 6 Abs. 2 ist nicht hinreichend sichergestellt, dass die Kürzung nur solche Personen betrifft, deren Einkünfte tatsächlich überhöht waren. Bis zum 30. Juni 1993 war diese Typisierung noch hinzunehmen. Von diesem Zeitpunkt an war eine detailliertere gesetzliche Regelung zu erwarten, die den Anforderungen der Verfassung genügt. Dieses hat der Gesetzgeber nunmehr bis zum 30. Juni 2001 nachzuholen. Bis dahin werden die Renten derjenigen, die rechtzeitig gegen die ursprünglichen Bescheide Einspruch eingelegt hatten, von den Rentenversicherungsträgern neu berechnet. Die neu zu erlassenen Bescheide haben allerdings nur vorläufigen Charakter. Die endgültigen Bescheide können erst ergehen, wenn der Gesetzgeber die Berechnungsweise neu geregelt hat.

Rentenansprüche ehemaliger MfS-Angehöriger

Schließlich hatte sich das BVerfG mit den Rentenansprüchen der Angehörigen der Staatssicherheit zu beschäftigen. Diese waren noch von der Volkskammer der DDR im Jahre 1990 auf den Höchstbetrag von 990 DM begrenzt worden. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hatte dann mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG ab dem 1. August 1991 eine weitere Kürzung auf 802 DM vorgenommen. Während die ursprüngliche Begrenzung als mit der Verfassung vereinbar bestätigt wurde, bewertet das Gericht die weitere Reduzierung als Verstoß gegen Art. 14 GG. Insoweit nimmt auch der Höchstbetrag von 990 Mark an der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages teil. In Konkretisierung der Vorgaben des BVerfG hat das Bundessozialgericht am 3. August 1999 entschieden, dass die Kürzung auf 990 Mark monatlich auch für ehemalige DDR-Offiziere gilt, die im besonderen Einsatz für die Staatssicherheit tätig waren. Das Urteil betraf einen ehemaligen Volkspolizisten, dem wegen seiner Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit eine Sonderversorgung des DDR-Innenministeriums von 1.405 Mark gewährt worden war. Diese war im Jahre 1996 auf 802 Mark monatlich begrenzt worden, nachdem die Stasi-Tätigkeit bekannt wurde. Das Bundessozialgericht hat die Kürzung bis auf 990 Mark bestätigt.

Diese grundsätzlichen Entscheidungen des BVerfG sind für insgesamt etwa 20.000 anhängige Gerichtsverfahren ehemaliger DDR-Bürger bei den Sozialgerichten sowie rund 100 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht von Bedeutung, die zum Teil in Erwartung der Entscheidung des Ersten Senates ausgesetzt worden waren und nunmehr weiterzuführen sind.

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