Kein Anspruch auf Schlussformel in Arbeitszeugnis

Arbeitgebende sind nicht verpflichtet, in den Zeugnistext eines Arbeitszeugnisses eine so genannte Schlussformel aufzunehmen (BAG, Urteil vom 25. Januar 2022, Aktenzeichen 9 AZR 146/21).

Der Fall

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Arbeitgeberin verpflichtet ist, in das Arbeitszeugnis eine so genannte Schlussformel aufzunehmen. Der Kläger war als Personaldisponent bei der Beklagten tätig. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Erledigung einer Kündigungsschutzklage verpflichtete sich die Beklagte unter anderem zur Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses. Die Beklagte erstellte zwar das Arbeitszeugnis, allerdings enthielt das Zeugnis keine Schlussformel. Daraufhin reichte der Personaldisponent Klage auf Zeugnisberichtigung ein, um die Beklagte zu verpflichten, das Arbeitszeugnis um eine Schlussformel zu ergänzen, mit der sie ihm für die geleistete Arbeit dankt und für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht (Dankes- und Wunschformel). Während das Arbeitsgericht Mönchengladbach die Klage abwies, gab das zuständige Landgericht dem Kläger recht.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten der beklagten Arbeitgeberin. Das BAG führt als Begründung aus, dass bei der Beurteilung, ob der Zeugnisanspruch nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) einen Anspruch auf eine Schlussformel beinhalte, auf Seiten der beklagten Arbeitgeberin die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und die durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit zu berücksichtigen sei. Auf Seiten des Klägers hingegen sei die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG sowie gegebenenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht heranzuziehen. Bei der Abwägung sei das Interesse der Beklagten, ihre innere Einstellung zum Kläger sowie ihre Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, höher zu gewichten, als das Interesse des Klägers an einer Schlussformel, führte das BAG aus. Ein qualifiziertes Zeugnis nach § 109 Absatz 1 Satz 3 GewO müsse Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin enthalten. Die Schlussformel beschränke sich aber im Wesentlichen darauf, die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Zeugnis nochmal mit anderen Worten zu wiederholen und trage nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei.

Das Fazit

Es mag zwar üblich sein, dass ein Arbeitszeugnis zum Schluss eine Dankes- und Wunschformel enthält. Allerdings hat das BAG hier festgestellt, dass die Schlussformel nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks beiträgt.

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