Bund und Kommunen
Jubiläumszuwendung bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit ab. Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht.
Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. April 2000 entschieden. Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist seit dem 1. März 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 8. September 1995 wurde der Klägerin rückwirkend ab dem 20. Juli 1994 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Juli 1997 bewilligt. Mit Bescheid vom 24. April 1997 wurde die Befristung der Rente bis zum 31. Juli 2000 verlängert.
Mit Ablauf des 29. Februar 1996 machte die Klägerin einen Anspruch auf Jubiläumszuwendung geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Arbeitsverhältnis trotz der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente ununterbrochen weiter bestanden habe. Mit Vollendung des 25. Dienstjahres sei demnach der geltend gemachte Anspruch entstanden.
Die Beklagte erwiderte, im Rahmen des § 39 Abs. 1 BAT sei allein auf die Beschäftigung gemäß § 19 BAT, nicht dagegen auf die Dienstzeit gemäß § 20 BAT abzustellen. Aus dem Ruhen des Dienstverhältnisses seit Zustellung des Rentenbescheides ergebe sich, dass ab diesem Zeitpunkt die Dienstzeit der Klägerin nicht mehr hinzugerechnet werden könne. Jedenfalls sei für die Fälligkeit des Anspruches § 39 Abs. 2 BAT entsprechend anzuwenden, wonach bei Vollendung der Jubiläumsdienstzeit während eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit zu gewähren sei.
Dem folgten die Bundesrichter nicht. Gemäß § 20 Abs. 1 BAT umfasse die Dienstzeit die Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT. Das sei die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Zurückgelegt in einem Arbeitsverhältnis sei die Zeit, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich bestand. Ausgenommen davon seien nach § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 BAT Zeiten eines Sonderurlaubs ohne Bezüge, wenn der Arbeitgeber nicht vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat. Nicht anrechenbar auf die Beschäftigungszeit sei nach § 18 Abs. 2 BAT auch ein nicht genehmigtes Fernbleiben von der Arbeit. Da der BAT keine weiteren Zeiten während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausnehme, seien auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder tariflicher Vorschrift ruht, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT anzusehen.
Dieser aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmungen abgeleitete Regelungsinhalt entspreche auch dem Sinn und Zweck der Jubiläumszuwendung gemäß § 39 Abs. 1 BAT. Sie stelle eine einmalige Leistung des Arbeitgebers im Hinblick auf die erbrachte Betriebstreue dar. Sei das Zurücklegen einer bestimmten Dienstzeit alleinige Voraussetzung, so werde durch die Jubiläumszuwendung auch eine Zeit, in der der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht und in der das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder tariflicher Vorschrift geruht hat, honoriert. Ausgenommen davon seien nur Zeiten, in denen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses durch die Vereinbarung eines Sonderurlaubes auf Antrag des Arbeitnehmers herbeigeführt wird und der Arbeitgeber kein dienstliches Interesse daran anerkennt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten könne diese eindeutige tarifliche Rechtsfolgeregelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis auch nicht in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 BAT zu einer Hemmung der Fälligkeit des Anspruchs auf die Jubiläumszuwendung führen. Denn bei der in § 39 Abs. 2 BAT enthaltenen Spezialregelung für den Fall des Sonderurlaubs handele es sich um eine tarifliche Ausnahmeregelung, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausgedehnt werden könne. Ausnahmeregelungen seien einer entsprechenden Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich. Dies gelte jedenfalls bei unterschiedlichen Regelungszwecken.