Kündigung des Betriebsrats wegen Schwänzen

Bleibt der Betriebsratsvorsitzende auf Firmenkosten einer Fortbildung wegen privater Aktivitäten fern, so besteht der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug und eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28. Februar 2024, Aktenzeichen 13 TaBV 40/23).

Der Fall

Der Betriebsratsvorsitzende bei Amazon war auf Firmenkosten mit weiteren Betriebsratsmitgliedern seines Gremiums zum dreitägigen Deutschen Betriebsrätetag nach Bonn gereist. Die Veranstaltung hat er nur am ersten Tag besucht. Anschließend verbrachte er die Zeit lieber im Café und übernachtete dann bei seiner Ex-Frau. Da er gegenteilige Angaben im Arbeitszeitnachweis tätigte, bestand der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs. Der Vorsitzende gab zu, der Veranstaltung ferngeblieben zu sein, jedoch Betriebsratsarbeit mobil aus dem Café getätigt zu haben. Amazon schenkte dem keinen Glauben und kündigte außerordentlich. Allerdings hatte der Betriebsrat der Kündigung nicht die erforderliche Zustimmung erteilt. Daher beantragte Amazon vor dem Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Dieser Beschluss wurde in der Folge auch vom Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht folgte der Ansicht des Arbeitgebers und gab dem Antrag statt. Der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch lag vor. Der Betriebsratsvorsitzende hat selbst eingeräumt, am zweiten Tag die Veranstaltung eigenmächtig und abschließend verlassen zu haben. Das allein begründet einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Hinzu kommt der dringende Verdacht, dass der Betriebsratsvorsitzende im Arbeitszeitnachweis bewusst falsche Angaben getätigt hat. Die Ausführungen des Vorsitzenden, er habe mobil sonstige Betriebsratsarbeit geleistet, sah das Gericht nicht als glaubhaft an. Dies hatte sogar seinen eigenen Äußerungen widersprochen, die er nach der Rückkehr gegenüber den mitgereisten Kollegen getätigt hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das LAG zurückgewiesen. Nach Anhörung des Betriebsratsvorsitzenden und weiterer Zeugen war das Gericht vom Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten überzeugt. Die Fallumstände rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung.

Das Fazit

Die Entscheidung erging zurecht. Von Arbeitgebenden finanzierte und zur Teilnahme vorgesehene Veranstaltungen sollen nicht eigenmächtig abgebrochen und für Privataktivitäten genutzt werden. Arbeitsvertraglichen Pflichten muss nachgekommen werden. Zudem sollen wahrheitswidrige Äußerungen und Falschangaben bei der Arbeitszeiterfassung nicht ohne Konsequenzen bleiben. Die Vorzüge des mobilen Arbeitens dürfen nicht dazu instrumentalisiert werden, um dieses Arbeitsmodell als Ausrede für alternative Unternehmungen zu nutzen.

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