Kostenübernahme für eine Betriebsratsschulung durch Arbeitgeber

Betriebsratsschulungen sind sinnvoll, damit Betriebsräte sich mit Rechten und Pflichten ihrer Tätigkeit vertraut machen können. Aber wer bezahlt eine Betriebsratsschulung? Damit hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen befasst und kommt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kosten für Betriebsratsschulungen zu tragen. Das gilt selbst dann, wenn das Betriebsratsmitglied keine Zustimmung zur Teilnahme an der Schulung vom Arbeitgeber hatte und teure Seminargeschenke erhält (LAG Hessen, Beschluss vom 10. August 2020, Aktenzeichen 16 TaBV 177/19).

Der Fall

Im Fall vor dem LAG Hessen stritten sich Arbeitgeber und ein Betriebsrat um die Erstattung von Kosten für eine Betriebsratsschulung. Bei diesem Seminar erhielt jeder Teilnehmer ein Tablet, einen Kommentar des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), eine Textsammlung, einen USB-Stick, einen Laserpointer, einen Taschenrechner und eine Tasche geschenkt. Eine Buchung der Teilnahme ohne Seminarbeigaben war nicht möglich. Der Betriebsrat beschloss, dass ein neues Betriebsratsmitglied an diesem Seminar teilnehmen sollte. Der Arbeitgeber lehnte die Teilnahme ab. Als der Betriebsrat die Übernahme der Kosten für die Schulung verlangte, lehnte der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten ab. Die Schulungskosten seien wegen der Geschenke nicht angemessen gewesen, außerdem habe man keine Zustimmung zu dem überteuerten Seminar gegeben. Der Betriebsrat erhob daraufhin Klage auf Übernahme der Seminarkosten und bekam Recht.

Die Entscheidung

Auf Antrag des Betriebsrats verpflichtete das Gericht den Arbeitgeber zur Kostenübernahme. Es wies darauf hin, dass sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zwar nur auf die erforderlichen Kosten beschränken würde, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei. Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Kosten für die Schulungsmaßnahme an sich nicht überhöht, sondern vielmehr angemessen waren. Der Schulungsanbieter sei zu einer Aufschlüsselung seiner Kosten nicht verpflichtet, so dass letztlich nicht ermittelt werden könne und müsse, ob sich die Seminarbeigaben tatsächlich kostenerhöhend ausgewirkt hätten. Nach Auffassung des Gerichts stellten die Seminarbeigaben keine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG dar, so dass auch unter dem Aspekt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung nicht entfiel.

Das Fazit

Unabhängig von der Frage, ob Betriebsratsmitglieder teure Seminarbeigaben behalten dürfen, stellt die vorliegende Entscheidung deutlich heraus, dass dies jedenfalls keine Auswirkung auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers hat.

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