Bund und Kommunen
Höhergruppierung von brandenburgischer Lehrkraft nach Bestehen der Staatsprüfung
Eine Lehrkraft, die berufsbegleitend den Vorbereitungsdienst absolviert, wird in Brandenburg bereits mit Bestehen der Staatsprüfung, nicht erst mit Beendigung des Vorbereitungsdienstes, höhergruppiert (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2023, Aktenzeichen 10 Sa 356/23).
Der Fall
Die Klägerin war bei der Beklagten, dem Land Brandenburg, als Lehrerin angestellt und als Seiteneinsteigerin zunächst in Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Arbeitsvertraglich war die Geltung des TV-L sowie des TV EntgO-L vereinbart worden.
Berufsbegleitend absolvierte sie ab dem 1. September 2019 den Vorbereitungsdienst. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese die Staatsprüfung bestanden habe, und übersandte das Zeugnis. Mit E-Mail vom 15. Juni 2021 informierte die Klägerin über das Ergebnis der Staatsprüfung und forderte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13, Stufe 3 ab dem 21. Mai 2021. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab. Die Klägerin sei erst dann in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert, wenn ihr Vorbereitungsdienst ende. Das sei erst am 31. Juli 2021 der Fall. Dagegen wandte sich die Klägerin an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG).
Die Entscheidung
Das LAG entschied zugunsten der Klägerin und begründete das wie folgt: Die Entgeltordnung Lehrkräfte unterscheidet zwischen so genannten „Erfüllern“ (Abschnitt 1 der Entgeltordnung) und „Nichterfüllern“ (Abschnitt 2). „Erfüller“ nach Abschnitt 1 sind Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind. Eingruppiert sind sie dann in die Entgeltgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zugeordnet wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Welche fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erfüllen sind, ist in den Landesgesetzen, vorliegend also im Brandenburgischen Besoldungsgesetz in Verbindung mit dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz geregelt.
Letzteres macht in § 8 Abs. 1 S. 3 die Befähigung zum Lehramt vom Bestehen der Staatsprüfung, nicht vom Ende des Vorbereitungsdienstes, abhängig. Dass bei einer beamtenrechtlichen Handhabung eventuell noch die formelle Voraussetzung des rechtlichen Abschlusses des Vorbereitungsdienstes erfüllt werden müsste, wurde jedoch gerade nicht zur Eingruppierungsvoraussetzung gemacht und ist daher unerheblich.
Das Fazit
Das Urteil, das die Klägerin durch tatkräftige Unterstützung des dbb Dienstleistungszentrums Ost erstritt, ist sehr zu begrüßen, schon weil hier schlicht tarifvertragliche Regelungen konsequent angewandt werden. Dass formal der Vorbereitungsdienst noch nicht beendet war, dürfte auch rein faktisch für die fachliche Eignung der Klägerin, die die Staatsprüfung mit der Note „sehr gut“ bestand, ohne Bedeutung sein.