Bund und Kommunen
Reduzierung der Zulagenhöhe bei Stufenaufstieg während des Verwaltungslehrgangs I
Findet während der Absolvierung eines Verwaltungslehrgangs ein Stufenaufstieg in der Entgeltgruppe, in der Beschäftigte bislang eingruppiert sind, statt, führt dies zu einer Reduzierung der persönlichen Zulage nach Anlage 1 Ziffer 7 Absatz 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung (EGO) zum TVöD VKA (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2022, Aktenzeichen 5 Sa 39/22).
Der Fall
Die Klägerin arbeitete bis Oktober 2019 im Sozialamt und war zu diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe (EG) 8 Stufe 3 TVöD VKA eingruppiert. Zum 15. Oktober 2019 wurde sie von der Beklagten ins Standesamt umgesetzt. Diese Tätigkeit unterfiel bei erfolgreicher Durchführung des Verwaltungslehrgangs I der EG 9a TVöD VKA. Die Klägerin absolvierte sodann erfolgreich von Oktober 2019 bis Juni 2021 diesen Lehrgang. Hierfür erhielt sie ab Februar 2020 eine persönliche Zulage nach Anlage 1 Ziffer 7 Absatz 3 der Vorbemerkungen zur EGO zum TVöD VKA. Diese bemaß sich nach der Differenz zwischen dem Entgelt, das die Klägerin erhalten hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in die ihrer Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert worden wäre (EG 9a Stufe 3), und dem jeweiligen Entgelt ihrer bisherigen Entgeltgruppe (EG 8 Stufe 3). Im Oktober 2020 erfolgte bei der Klägerin der Stufenaufstieg in die Entwicklungsstufe 4 der EG 8. Ab diesem Zeitpunkt zahlte die Beklagte versehentlich bis April 2021 eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der EG 9a Stufe 4 und der EG 8 Stufe 4. Ab Mai 2021 kehrte die Beklagte dann nur noch eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der EG 9a Stufe 3 und der EG 8 Stufe 4 aus und verlangte die überzahlten Beträge von der Klägerin zurück. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie Anspruch auf die höhere Zulage gehabt hätte. Zudem sei sie ab Juni 2021 – mit erfolgreichem Abschluss des Verwaltungslehrgangs – nach EG 9a Stufe 4 zu vergüten.
Die Entscheidung
Das LAG Düsseldorf verneint die Ansprüche der Klägerin. Ihr steht gemäß Anlage 1 Ziffer 7 Absatz 3 der Vorbemerkungen zur EGO zum TVöD VKA ab dem Ersten des vierten Monats nach dem Beginn der maßgebenden Beschäftigung – also ab Februar 2020 – ein Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach den dort genannten Bemessungskriterien zu. Bei stufengleicher Höhergruppierung gemäß § 17 Absatz 4 TVöD VKA wäre die Klägerin im Februar 2020 in die EG 9a Stufe 3 TVöD VKA eingruppiert worden. Der spätere Stufenaufstieg in die EG 8 Stufe 4 ändert daran nichts. Die Reduzierung der Zulage ist somit richtig erfolgt. Auch die von der Klägerin ab Juni 2021 begehrte Vergütung nach EG 9a Stufe 4 TVöD VKA steht ihr nicht zu. Denn die Stufenfestlegung in der höheren Entgeltgruppe ist nach den zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Zulage geltenden Regelungen zu ermitteln.
Das Fazit
Das Urteil zeigt, dass bei Zahlung der persönlichen Zulage im Rahmen der Absolvierung eines Verwaltungslehrgangs Einiges zu berücksichtigen sein kann. Im Übrigen entfällt aufgrund der aktuellen Tarifeinigung im Rahmen der Einkommensrunde 2023 mit Bund und Kommunen zukünftig die Wartezeit für die Zahlung der Zulage.