Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass auch ältere Tarifverträge, die vor der Einführung der gesetzlichen Regelung zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Absatz 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) abgeschlossen wurden, von dem Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss abweichen können (BAG, Urteil vom 20. August 2024, Aktenzeichen 3 AZR 285/23).

Der Fall

Der Kläger ist seit 1982 als Holzmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Kraft beidseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Januar 2009 der geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung. Auf Grundlage dieses Tarifvertrags wandelt der Kläger seit 2019 monatlich Entgelt um. Arbeitnehmenden, die ihr Entgelt umwandeln, gewährt der Tarifvertrag einen zusätzlichen Altersversorgungsbetrag in Höhe des 25-fachen Facharbeiter-Ecklohns. Der Kläger verlangte von der Beklagten ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt, den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Absatz 1a BetrAVG in Höhe von 15 v.H. Er führte aus, dass der TV AV keine abweichende Regelung im Sinne der allgemeinen Tariföffnungsklausel des § 19 Absatz 1 BetrAVG sei. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Absatz 1a BetrAVG könne nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung

Die Revision des Klägers blieb vor dem Dritten Senat des BAG ohne Erfolg. Laut der Vorinstanzen muss die gesetzliche Regelung, von der in Tarifverträgen abgewichen werden kann, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags bereits bekannt gewesen sein. Das BAG entschied jedoch, dass ein Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung und dem Arbeitgeberzuschuss auch dann abweichen kann, wenn der Tarifvertrag bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 abgeschlossen wurde. Die Auslegung von § 19 Absatz 1 BetrAVG zeigt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Der Gesetzestext sieht eine Einschränkung nämlich nicht vor und in der Gesetzesbegründung steht ausdrücklich, dass auch ältere Tarifverträge Abweichungen beinhalten können. Mit der Regelung des TV AV besteht eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne der Tariföffnungsklausel des § 19 BetrAVG.

Das Fazit

Das BAG hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass Arbeitgebende bei den Zuschüssen zur Entgeltumwandlung nicht an die Vorgaben des BetrAVG gebunden sind, wenn der geltende Tarifvertrag eine abweichende Regelung vorsieht.

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