Zulässigkeit der kurzfristigen Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

Der Arbeitgeber kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kurzfristig aus einem Arbeitgeberverband austreten, um so dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages zuvor zu kommen. Ein solcher Austritt verstößt nicht von vornherein gegen höherrangiges Recht (BAG, Urteil vom 20. Februar 2008, Aktenzeichen 4 AZR 64/07).

Der Fall

Der Kläger, ein Mitglied einer Gewerkschaft im Öffentlichen Dienst, ist bei dem beklagten Universitätskrankenhaus beschäftigt. Der Beklagte war ursprünglich Mitglied des Arbeitgeberverbands, der mit der Gewerkschaft über die Übernahme des TVöD verhandelte. Im Zuge dieser Verhandlungen verlangten die Krankenhäuser Sonderregelungen für ihren Bereich. Um ihnen für den Fall des Nichtzustandekommens der Sonderregelungen entgegenzukommen, beschloss die Mitgliederversammlung des Arbeitgeberverbands eine vorübergehende Satzungsänderung, die den Mitgliedern ein besonderes Austrittsrecht mit einer Frist von drei Tagen einräumte. Dieser Beschluss wurde nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Tarifvertragsparteien beschlossen die Übernahme des TVöD ohne Sonderregelungen für Krankenhäuser. Trotz Kenntnis vom kurzfristigen Austrittsrecht aus dem Arbeitgeberverband erklärte sich die Gewerkschaft damit einverstanden, dass der Tarifvertrag zum 1. Oktober 2005 in Kraft treten sollte. Am 23. September 2005 erklärte der Beklagte seinen Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 29. September 2005. Dieser nahm die Austrittserklärung an. Der Kläger machte geltend, dass der Beklagte nicht wirksam aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und daher sowohl an den TVöD als auch an den Einmalzahlungstarifvertrag gebunden sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Einmalzahlung. Der Beklagte war vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Übernahme des TVöD wirksam aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Einmalzahlung, da diese nur den Beschäftigten zustehen sollte, für die die Übernahme des TVöD „in Kraft tritt“. Für den Beklagten bestand zwar kein satzungsmäßiges Sonderaustrittsrecht, da es an der hierfür erforderlichen Eintragung des Beschlusses ins Vereinsregister fehlt. Es ist jedoch eine nach der Satzung des Arbeitgeberverbands wirksame individuelle Vereinbarung über einen Verbandsaustritt zustande gekommen. Diese Vereinbarung verstieß auch nicht gegen höherrangiges Recht. Kurzfristige Austrittsvereinbarungen unter Beteiligung von Arbeitgeberverbänden können nur dann wirksam sein, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, mithin das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG, nicht unerheblich beeinträchtigen. Hieran ist etwa zu denken, wenn mit Hilfe solcher Vereinbarungen die Grundlagen von Tarifverhandlungen gestört werden.

Der vorliegende Fall lag jedoch anders. Hier hatte der Arbeitgeberverband die Gewerkschaft bereits im Frühjahr 2005 über den Beschluss seiner Mitgliederversammlung zur Einrichtung eines Sonderaustrittsrechtes unterrichtet. Zudem war aus den Tarifverhandlungen ersichtlich, dass es hier um eine Möglichkeit für die Krankenhäuser gehen sollte, sich an der Übernahme des TVöD ohne zusätzliche Sonderregelungen für die zu entziehen. Obwohl die Gewerkschaft vom kurzfristigen Austrittsrechts der dem Arbeitgeberverband angehörenden Mitglieder wusste, vereinbarte sie mit dem Arbeitgeberverband ein Inkrafttreten des Übernahmetarifvertrages zum 1. Oktober 2005. Damit wurde den Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes bewusst die Möglichkeit eingeräumt, den Arbeitsgeberverband vor dem Inkrafttreten des Übernahmevertrages zu verlassen.

Das Fazit

Selbst für den Fall, dass ein bei einem Arbeitgeberverband beschlossenes Sonderaustrittsrecht nicht wirksam ins Vereinsregister eingetragen ist, besteht für ein Mitglied die Möglichkeit kurzfristig aus dem Arbeitgeberverband auszutreten. Voraussetzung dafür ist, dass auf Seiten des Arbeitgeberverbandes und dessen Mitglied ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter handeln, die Gewerkschaft über den Austrittswillen des Mitglieds ausdrücklich unterrichtet wurde und der geschlossene Tarifvertrag zeitlich erst nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband in Kraft tritt.

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