Verpflichtung zur dauerhaften Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist unwirksam

Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber auf Dauer zur Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband verpflichtet ist, ist nichtig. Sie verstößt gegen die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantierte negative Koalitionsfreiheit (BAG, Urteil vom 19. September 2006, Aktenzeichen 1 ABR 2/02).

Der Fall

Die Arbeitgeberin hatte von einem Landkreis eine Klinik und zwei Pflegezentren übernommen. Zuvor hatten der Kreis, die Arbeitgeberin und der in der Klinik gebildete Personalrat einen Personalüberleitungsvertrag geschlossen, der vorsah, dass die Arbeitgeberin dauerhaft Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) bleiben muss. Im Dezember 2004 beendete die Arbeitgeberin ihre Mitgliedschaft im KAV. Seitdem ist sie Gastmitglied ohne Tarifbindung. Der nach dem Betriebsübergang bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat hielt den Verbandsaustritt für unzulässig. Er beantragte, die Arbeitgeberin zur Wiederherstellung ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zu verpflichten.

Die Entscheidung

Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, wieder in den KAV einzutreten. Die entsprechende Verpflichtung im Personalüberleitungsvertrag verletzt die Koalitionsfreiheit der Arbeitgeberin und ist daher gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig. Die negative Koalitionsfreiheit schließt auch das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten. Zwar stellt nicht jeder tatsächliche Druck zum Verbleib in einer Koalition eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit dar. So besteht etwa die Möglichkeit, das Recht zum Verbandsaustritt durch Kündigungsfristen zeitlich zu beschränken. Gleichwohl ist ein dauerhafter Ausschluss der Möglichkeit zum Verbandsaustritt mit der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten negativen Betätigungsfreiheit unvereinbar.

Das Fazit

Dem verfassungsrechtlichen Verbot, die negative Koalitionsfreiheit durch Vereinbarung dauerhaft einzuschränken, steht auch nicht entgegen, dass ein Arbeitgeber die Verpflichtung zum dauerhaften Verbleib im Arbeitgeberverband freiwillig eingegangen ist. Dem Arbeitgeber ist es selbst dann, wenn er sich freiwillig und ohne Druck zu einer dauerhaften Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband verpflichtet hat, bei einem späteren Verbandsaustritt nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verfassungswidrig- und Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung zu berufen.

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