Bund und Kommunen
Arbeitgeber muss Streikaufruf auf Firmenparkplatz dulden
Unternehmen müssen es hinnehmen, dass Gewerkschaften ihre Streikposten auch auf einem betrieblichen Parkplatz aufstellen, wenn anders keine Möglichkeit besteht, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen (BAG, Urteil vom 20. November 2018, Aktenzeichen 1 AZR 189/17).
Der Fall
Die Arbeitgeberin betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein circa 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016. Mit ihrer Klage hat die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen verlangt.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hatte sie abgewiesen.
Die Entscheidung
Die Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG umfasst das Streikrecht die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion könne – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein. Die Abwägung ergebe im konkreten Fall widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen habe. Angesichts der örtlichen Verhältnisse könne die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.
Das Fazit
Das BAG hat mit der vorliegenden Entscheidung das Streikrecht gestärkt. Das Gericht hat eine Abwägung zwischen dem Hausrecht des Arbeitgebers aus Art. 14 GG und dem Streikrecht der Arbeitnehmer aus Art. 9 Abs. 3 GG vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass unter bestimmten Bedingungen Gewerkschaften auf dem Betriebsgelände ihres Tarifgegners streiken und Mitarbeiter ansprechen dürfen. Das Hausrecht des Arbeitgebers reicht also nicht so weit, dass dadurch das Streikrecht ausgehöhlt werden kann. Der Entscheidung waren mehrere, teils unterschiedliche Urteile anderer Gerichte vorangegangen. Insofern ist diese deutliche Klarstellung durch das BAG ausdrücklich zu begrüßen.