Versammlungsfreiheit auch in Flughäfen

Unternehmen in privater Rechtsform, die von der Öffentlichen Hand beherrscht werden, sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die Störanfälligkeit eines Flughafens kann jedoch Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2011, Aktenzeichen 1 BvR 699/06).

Der Fall

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer Initiative, die sich gegen die Abschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften einsetzt. Gemeinsam mit fünf weiteren Personen verteilte sie Flugblätter in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens. Dieser wird von der Fraport AG betrieben, die mehrheitlich im Eigentum des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt steht. Im Flughafengebäude befinden sich neben den Einrichtungen, die der Abwicklung des Flugverkehrs dienen, auch Geschäfte und andere Freizeiteinrichtungen, die allgemein zugänglich sind. Als Reaktion auf das Verteilen der Flugblätter erteilte die Fraport AG der Beschwerdeführerin Flughafenverbot und drohte ihr für den Fall eines Zuwiderhandelns strafrechtliche Schritte an, da die Fraport AG zuvor nicht in das Verteilen von Flugblättern eingewilligt habe. Nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal widersprächen den Betriebsabläufen und der Sicherheit am Flughafen. Im Ausgangsverfahren wandte sich die Beschwerdeführerin erfolglos gegen dieses Verbot. Vor dem Bundesverfassungsgericht machte sie die Verletzung ihrer Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch die gerichtlichen Urteile geltend.

Die Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Durch die zivilgerichtlichen Urteile wird die Beschwerdeführerin in ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit verletzt. Die Urteile werden daher aufgehoben. Obwohl die Fraport AG als privatrechtliche Gesellschaft firmiert, ist sie dennoch an die Grundrechte gebunden, da sie sich mehrheitlich im Eigentum der Öffentlichen Hand befindet. Die Versammlungsfreiheit ist nicht auf den öffentlichen Straßenraum begrenzt, sondern besteht grundsätzlich auch dort, wo ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat, etwa Einkaufszentren oder sonstige Begegnungsstätten. Orte, deren Nutzung nur für bestimmte Zwecke gestattet ist und kontrolliert wird, sind ausgenommen. Jedoch muss das besondere Gefahren- und Störpotential von Versammlungen in einem Flughafen berücksichtigt werden. Dieses kann Einschränkungen des Versammlungsrechts rechtfertigen. Der Flughafenbetreiber kann transparente Regeln für die Wahrnehmung des Versammlungsrechts erlassen, die den besonderen Gegebenheiten eines Flughafens angepasst sind. Das vorliegende Verbot erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da es ohne Gefahrenprognose Versammlungen jeglicher Art in allen Bereichen des Flughafens untersagt. Auch die freie Meinungsäußerung ist in einem Flughafen geschützt und kann allenfalls zum Schutz von Rechtsgütern begrenzt werden.

Das Fazit

Dieses Urteil stärkt die Grundrechte der Bürger. Es stellt klar, dass Versammlungs- und Meinungsfreiheit grundsätzlich auch in öffentlich zugänglichen Teilen von Flughäfen gewahrt sind, wenn diese überwiegend im Eigentum der Öffentlichen Hand stehen. Gleiches dürfte nun auch für Bahnhöfe gelten, da auch diese häufig durch Ladenzeilen oder Restaurants einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnen. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Beschäftigten von Flughafenbetreibern und Verkehrsunternehmen im überwiegenden Eigentum der Öffentlichen Hand, für die nun ebenfalls die Möglichkeit besteht, ihre Grundrechte in den öffentlich zugänglichen Teilen der Gebäude ihres Arbeitgebers auszuüben, etwa um für bessere Arbeitsbedingungen zu demonstrieren.

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