Erhöhung des wöchentlichen Pflichtunterrichts angestellter Lehrer in Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz setzt voraus, dass die Arbeitszeit für die Dauer des vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert bleibt. Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist die bei Wechsel in die Altersteilzeit geltende Stundenzahl weiter maßgebend. Die Vereinbarung einer variablen, vom jeweiligen Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängige Arbeitszeit ist hingegen ausgeschlossen. Wird die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit der Altersteilzeit erhöht, so erhöht sich die mit den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl demnach nicht. Bemisst sich das dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten, verringert sich jedoch wegen des geänderten Berechnungsfaktors die Höhe seines Entgelts.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun die Auswirkungen auf bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Hier wird die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis durch Rechtsverordnung geregelt. Diese gilt auf Grund einer tariflichen Verweisung auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Im Zuge einer allgemeinen Erhöhung der Arbeitszeit für Beamte von 38,5 auf 41 Wochenstunden wurde die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte für alle Schulformen mit Wirkung zum 1. Februar 2004 um eine Wochenstunde erhöht. Den am Stichtag aktiven Lehrkräften in Altersteilzeit (Teilzeitmodell oder Arbeitsphase im Blockmodell) zahlt das Land seitdem ein entsprechend reduziertes Entgelt (Beispiel: statt bisher Vergütung 12,5 zu 25 jetzt nur 12,5 zu 26 des Entgelts eines Vollbeschäftigten). Angestellte Lehrkräfte aller Schulformen hatten auf Zahlung der unverminderten Altersteilzeitvergütung geklagt. Die Klagen blieben in der Hauptsache jedoch unbegründet. Nach BAG ist das Land berechtigt, die Altersteilzeitvergütung für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und der entsprechenden Zeit der Freistellung wegen der Erhöhung der Pflichtstundenzahl zu kürzen (BAG, Urteil vom 11. April 2006, Aktenzeichen 9 AZR 369/05).

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