Erhöhung der Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer nach Auseinanderfallen der Arbeitszeit bei sonstigen Angestellten und Beamten

Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) findet § 15 BAT für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen der entsprechenden Beamten, selbst wenn die Wochenarbeitszeit der sonstigen Angestellten von der Wochenarbeitszeit der Beamten abweicht. Folglich hat sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte an Sonderschulen entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz Nordrhein-Westfalen auf 27,5 Stunden erhöht. Die Klägerin ist beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtet an einer Schule für Hörgeschädigte. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung und Tarifbindung der BAT sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. § 15 Absatz 1 BAT legt für die Angestellten eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden fest. Nach Nr. 3 SR 2l I BAT richtet sich die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. In dem beklagten Land wurde zum 1. Januar 2004 die regelmäßige im Jahresdurchschnitt zulässige Arbeitszeit für Beamte auf 41 Stunden in der Woche und zum 1. Februar 2004 die Pflichtstundenzahl der beamteten Lehrkräfte um eine Stunde auf 27,5 Stunden wöchentlich erhöht. Die Klägerin wandte sich gegen die entsprechende Erhöhung ihrer Pflichtstundenzahl und vertrat die Auffassung, die Anwendung der Nr. 3 SR 2l I BAT setze voraus, dass die Dauer der Arbeitszeit für sonstige Angestellte und Beamte gleich sei. Weil das beklagte Land nur die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten erhöhte und die Arbeitszeit der Angestellten unangetastet blieb, sei es nicht berechtigt, einseitig die wöchentliche Pflichtstundenzahl angestellter Lehrkräfte zu erhöhen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in das vertragliche Synallagma. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005, Aktenzeichen 6 AZR 227/05).

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