Bund und Kommunen
Auswirkungen eines gesetzlichen Feiertags auf die Überstundenvergütung
Reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD, bewirkt dies gleichzeitig eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers umfasst die ab dem abgesenkten Schwellenwert geleisteten Stunden als Überstunden unter Berücksichtigung der tariflichen Vergütungsvorgaben (BAG, Urteil vom 27. März 2014, Aktenzeichen 6 AZR 621/12).
Der Fall
Der Kläger ist im Wachdienst auf einem Kasernengelände tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Die Arbeitszeit des Klägers bestimmte sich nach einer Dienstplangestaltung, die unter Berücksichtigung eines erheblichen Umfangs an Bereitschaftsdiensten 24-Stunden-Schichten vorsah. Der Dienstplan deckte den Einsatz des Wachpersonals an sieben Tagen pro Woche ab, wobei der einzelne Beschäftigte an wechselnden Wochentagen eingesetzt wurde. Der Kläger wurde höchstens zwölf Mal im Monat zu einer Schicht von 24 Stunden eingeteilt. Damit ergab sich eine monatliche Arbeitszeit von maximal 288 Stunden. Die über 168 Stunden hinausgehende Zeit wurde gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD BT-V (Bund) gewertet und vergütet. Im April 2010 war der Kläger im Dienstplan für elf Schichten von 24 Stunden eingeteilt, das heißt für 264 Stunden. Am 5. April 2010, Ostermontag, war der Kläger unabhängig von dem Vorliegen eines Feiertags nicht zum Dienst eingeteilt und erbrachte dementsprechend keine Arbeitsleistung. Die Beklagte berechnete unter Zugrundelegung der 39-Stunden-Woche gemäß § 6 TVöD eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden und wertete die Hälfte der Arbeitszeit (3,9 Stunden) als Arbeitszeit, für die sie Überstundenentgelt zahlt. Der Kläger verlangt jedoch Überstundenentgelt für acht Stunden, weil er, wenn er nach Dienstplan hätte arbeiten müssen, am Ostermontag 16 Stunden gearbeitet hätte.
Die Entscheidung
Das BAG gab dem Kläger recht. Der Kläger hat keinen Vergütungsanspruch für den 5. April 2010 gemäß § 611 Abs. 1 BGB, weil er an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht hat. Ihm steht auch keine Entgeltfortzahlung an einem Feiertag gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz zu, da die Freistellung nicht durch die gesetzliche Feiertagsruhe bestimmend beeinflusst war, sondern sich aus dem Dienstplan ergab. Der Kläger hat aber gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD und § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD BT-V (Bund) für den Monat April 2010 einen Anspruch auf weitere Überstundenvergütung für 4,1 Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bedeutet auch eine Absenkung der Stundenzahl, ab der Überstunden entstehen. Im vorliegenden Fall verringert sich die regelmäßige Arbeitszeit um die Stunden, die der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er nach Dienstplan am Ostermontag hätte arbeiten müssen. Das wären vorliegend 16 Stunden gewesen, von denen nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD BT-V die Hälfte (acht Stunden) als Arbeitszeit gewertet worden wären. Um diese acht Stunden hat sich die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert. Folglich setzte die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Überstundenentgelt acht Stunden früher ein. Der Schwellenwert des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6.
TVöD-BT-V (Bund) von 168 Stunden wurde damit um die am 5. April 2010 ausgefallenen 16 Stunden auf 152 Stunden abgesenkt. Folglich ist die Arbeitsleistung des Klägers im April 2010 bereits ab der 153. Stunde mit 50 Prozent als Arbeitszeit zu werten und mit dem Überstundenentgelt zu vergüten. Bei 264 zu berücksichtigenden Stunden sind 112 Stunden zu 50 Prozent als Arbeitszeit zu bewerten und mit dem Überstundenentgelt zu bezahlen. Dies betrifft somit 56 Stunden. Die Beklagte hat davon 51,9 Stunden entsprechend vergütet, so dass sie zur Leistung von Überstundenentgelt für weitere 4,1 Stunden für diesen Monat verpflichtet ist.
Das Fazit
Die vorliegende Entscheidung ist zu begrüßen. § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-BT-V (Bund) enthält sowohl zur Arbeitszeit als auch zur Vergütung des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals Sonderregelungen, welche im Verhältnis zu §§ 7, 8 TVöD vorrangig sind. Der hier maßgebliche § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V (Bund) trifft Regelungen zur Bewertung und Vergütung der Arbeitszeit. Soweit die Vorschrift anordnet, dass die über 168 Stunden hinausgehende Zeit bei der Bemessung des Entgelts mit 50 Prozent als Arbeitszeit gewertet wird, nimmt sie in Abweichung von den Vorgaben des TVöD eine monatsbezogene Pauschalierung bei der Bewertung der Arbeitsleistung vor. Die Beschäftigten sollten ihre monatlichen Zeit- und Entgeltabrechnungen darauf überprüfen, ob ihre individuelle beziehungsweise fiktive Arbeitszeit an den Feiertagen und die daraus folgende Überstundenvergütung richtig berechnet wurden.