Stundenweise Rufbereitschaft nach TVöD

Ordnet ein Arbeitgeber an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden mehrere Rufbereitschaften an, die jeweils weniger als zwölf Stunde dauern, so liegen stundenweise Rufbereitschaften im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD vor. Daher ist die Stundenvergütung von 12,5 Prozent des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD zu zahlen (BAG, Urteil vom 5. Februar 2009, Aktenzeichen 6 AZR 114/08).

Der Fall

Der Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis ist der TVöD anwendbar. Der Kläger wurde zwischen dem 17. Dezember 2005 und dem 1. März 2006 in mehreren Fällen an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden zu Rufbereitschaft herangezogen, die jeweils weniger als zwölf Stunden dauerte. Er erhielt für jede Stunde der Rufbereitschaft ein Entgelt von 12,5 Prozent seines Stundenentgelts gemäß § 8 Abs. 3 Satz 9 TVöD. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass es sich um unterbrochene Rufbereitschaft im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD handelte, die mit einer Stundenentgeltpauschale zu vergüten sei. Mit seiner Klage begehrte er die Zahlung eines Differenzbetrags von 140 Euro.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Rufbereitschaft ist im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 8 TVöD ununterbrochen vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zum Ende dieser Verpflichtung. Wenn der Arbeitgeber solche ununterbrochenen Rufbereitschaften für Zeiträume von jeweils weniger als zwölf Stunden anordnet und der Arbeitnehmer zwischen diesen Zeiträumen frei hat oder normale Arbeitsleistung zu erbringen hat, so liegt ein Fall der stundenweisen Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD vor. Diese ist nach § 8 Abs. 3 Satz 9 TVöD mit 12,5 Prozent des tariflichen Stundenentgelts für jede Stunde der Rufbereitschaft zu vergüten. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer täglichen Pauschale sind damit nicht erfüllt.

Das Fazit

Rufbereitschaft liegt nach TVöD und TV-L dann vor, wenn sich der Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Nach BAT wurde die Zeit der Rufbereitschaft zu 12,5 Prozent als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet. Nach TVöD und TV-L wird die Rufbereitschaft nunmehr grundsätzlich pauschal abgegolten. Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach Anzahl und Lage der Wochentage, an denen die Rufbereitschaft beginnt. Eine Besonderheit gilt für ununterbrochene Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden, die je Stunde mit 12,5 Prozent eines Stundenentgelts zu vergüten ist. Das vorliegende Urteil stellt klar, dass dieser Ausnahmefall auch dann vorliegt, wenn mehrere kurze Rufbereitschaften an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden angeordnet werden.

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