Bund und Kommunen
Samstag gilt als Werktag im Sinne des TVöD-K
Der Samstag ist ein Werktag im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K (BAG, Urteil vom 20. September 2017, Aktenzeichen 6 AZR 143/16).
Der Fall
Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD-K
anwendbar. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Am 1. Januar 2011 und
24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin ist hingegen der Ansicht, dass sich ihre Sollarbeitszeit für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden vermindert hat.
Die Entscheidung
Die Vorinstanzen haben der Klage der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist. Nach diesen Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.
Das Fazit
Die Entscheidung ist wenig überraschend und bereits aus dem Zusammenhang der Tarifnormen ableitbar. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD schließt eine Lücke zwischen dem Fall, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags ausfällt (dann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz), und dem Fall, dass am Feiertag gearbeitet werden muss und ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder erhöhten Feiertagszuschlag besteht. Satz 3 regelt den Fall, dass der Feiertag auf einen dienstplanmäßig freien Tag fällt.