Vergütung von Freizeit an Bord eines Schiffes

Beschäftigte auf Schiffen, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD anwendbar ist, haben nur für die Zeiten einen Vergütungsanspruch, für die ihre Anwesenheit an Bord angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung liegt nicht schon dann vor, wenn der Beschäftigte gezwungen ist, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord aufzuhalten (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009, Aktenzeichen 6 AZR 141/08).

Der Fall

Der Kläger ist als Ingenieur auf einem Schiff beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Er arbeitet nach einem Schichtplan im Wochenwechselschichtdienst, bei dem sich sieben Diensttage an Bord mit einer Dienstwoche an Land und einer Freiwoche ablösen. Während der Arbeitstage auf See beträgt die Einsatzzeit durchschnittlich zwölf Stunden pro Tag je nach dienstlichen Erfordernissen. Das Schiff kehrt üblicherweise nicht an jedem Einsatztag in den Hafen zurück. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Vergütung der Zeiten, die er außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an Bord verbrachte, als Bereitschaftsdienstzeiten, da er zwangsläufig habe an Bord bleiben müssen und häufig Sondereinsätze aufgetreten seien.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es besteht für die Besatzungsmitglieder von Schiffen nur dann ein Anspruch auf Vergütung, wenn die Anwesenheit auf dem Schiff angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung ist jedoch nicht schon darin zu sehen, dass die Beschäftigten außerhalb ihrer Dienste zwangsläufig an Bord bleiben müssen, wenn das Schiff gerade nicht im Hafen liegt. Denn für solche zwangsläufig an Bord verbrachten Zeiten ist die Anwesenheit weder ausdrücklich noch konkludent durch den Arbeitgeber angeordnet. Sie ergibt sich vielmehr aus faktischen Zwängen. Es besteht daher kein Anspruch auf Vergütung der Zeiten außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten als Bereitschaftszeiten.

Das Fazit

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das BAG seine ständige Rechtsprechung zur an Bord von Schiffen verbrachten Freizeit fortgeführt. Diese ist nach seiner Ansicht nicht als Bereitschaftsdienst anzusehen. Laut TVöD liegt Bereitschaftdienst dann vor, wenn sich der Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können. Das BAG hat nun erneut entschieden, dass eine solche Anordnung hier nicht vorliegt, da die Anwesenheit an Bord lediglich ein faktischer Zwang sei. Es ist jedoch zu fragen, ob diese Rechtsprechung des BAG nicht zu kurz greift. Auch wenn die faktische Anwesenheit an Bord nicht explizit vom Arbeitgeber angeordnet wurde, stellt sie doch eine von den Beschäftigten nicht freiwillig verbrachte Zeit an ihrem Arbeitsplatz dar. Die Beschäftigten müssen faktisch jederzeit damit rechnen, zu kurzfristigen Sondereinsätzen herangezogen zu werden. Es ist fraglich, ob der Erholungszweck, dem die Freizeit vorrangig dienen soll, so erreicht werden kann.

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