Bund und Kommunen
Arbeitszeitverlängerung in den Ländern durch Verweis auf die Arbeitszeit der Beamten unzulässig
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven bestätigt, wonach die Verwendung von Verweisungsklauseln auf die Arbeitszeit der Beamten unzulässig ist und nicht den Mindeststandards an arbeitsvertraglichen Klauseln entspricht. (LAG Bremen, Urteil vom 1. März 2006, Aktenzeichen 2 Sa 173/05).
Bereits die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die bis dahin übliche Klausel zur Regelung der Arbeitszeit unzulässig ist. Diese lautete: „Die gekündigten §§ 15, 15a, 16, 16a und 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte des Arbeitgebers jeweils maßgebend ist.“ Hauptargument des LAG ist – neben dem Verweis auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die Feststellung, dass durch die pauschale Verweisung auf die Beamtenregelungen für die Beschäftigten nicht erkennbar ist, wieweit die Arbeitszeitverlängerung gehen soll, und das durch sie einseitig die Interessen der Arbeitgeber berücksichtigt werden. Die Berufung beim BAG wurde zugelassen. Beschäftigte, die in Arbeitsverträgen mit einem Land eine unspezifische Regelung wie die obige haben, sollten demnach Ansprüche entweder im Rahmen einer höheren Vergütung als Teilzeitkraft bzw bei Vollzeitbeschäftigung im Rahmen der Überstundenvergütung einfordern. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren kommunaler Arbeitgeberverband die Arbeitszeit gekündigt hat und die danach entsprechende Neuverträge oder Änderungsverträge erhalten haben.