Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit

§ 11 Abs. 1 TVöD gewährt den Beschäftigten einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit, begründet jedoch keinen Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrags bezüglich der Lage der Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Aktenzeichen 9 AZR 915/13).

Der Fall

Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes und als examinierte Altenpflegerin Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Im Altenheim wird in Wechselschicht in drei Schichten an sieben Tagen die Woche gearbeitet. Die Übergabe von der Nacht- in die Frühschicht erfolgt unter Anwesenheit einer examinierten Fachkraft zwischen 6:00 Uhr und 6:15 Uhr. Die Klägerin hat einen Antrag auf befristete Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden gestellt und eine Verteilung der Arbeitszeit außerhalb von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ausschließlich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr begehrt. Den Antrag hat sie damit begründet, dass sie sonst morgens vor 7:00 Uhr sowie abends und am Wochenende ihr Kind nicht betreuen kann. Das Altenheim hat der Reduzierung der Wochenarbeitszeit zugestimmt, jedoch die Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin geklagt und ihren Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit mit der von ihr gewünschten Verteilung weiterverfolgt. Die Beklagte hat eingewandt, dass das im Altenheim praktizierte Bezugspflegekonzept die gewünschte Arbeitszeitverteilung nicht zulasse. Ferner müsse die Klägerin als examinierte Pflegekraft bei der Übergabe anwesend sein. Außerdem werde der Betriebsfrieden gestört, wenn nur die Klägerin in der arbeitsreichsten Zeit vor 8:00 Uhr regelmäßig nicht anwesend sei.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nicht den Vorinstanzen angeschlossen und die Klage zurückgewiesen. Das BAG hat zunächst festgestellt, dass die Regelungen zur Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend gelten und auch in Tarifverträgen keine nachteiligen Regelungen enthalten sein dürfen. Gemäß § 22 TzBfG darf nur zugunsten der Beschäftigten von den Regelungen des TzBfG abgewichen werden. § 11 TVöD enthält eine Verbesserung, indem dort die gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit der Befristung der Reduzierung der Arbeitszeit geregelt ist. Damit wird § 11 TVöD nicht von § 8 Abs. 4 TzBfG verdrängt, vielmehr ergänzt er diesen um einen befristeten Anspruch. § 11 TVöD verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht, die Verteilung der Arbeitszeit arbeitsvertraglich zu ändern und damit verbindlich festzulegen. Nach Auffassung der BAG-Richter bringt der Wortlaut des § 11 TVöD zum Ausdruck, dass die Festlegung der Lage der Arbeitszeit auch nach deren Reduzierung Teil des dem Arbeitgeber gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) eingeräumten Direktionsrechts bleiben soll. § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD verlangt zwar von dem Arbeitgeber bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, die persönliche Betreuungs- / Pflegesituation des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten als einen besonderen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht einseitig gezwungen werden, die Lage der Arbeitszeit verbindlich arbeitsvertraglich festzulegen, da hierdurch sein Direktionsrecht unzulässig eingeschränkt wäre.

Das Fazit

Der Arbeitgeber kann gemäß § 106 Satz 1 GewO die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Regelungen festgelegt ist. Die Vorschrift regelt das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers. Selbst wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Weisungsrecht ausübt, einen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung hat („Ermessensreduzierung auf Null“), führt dies nicht zu einer Änderung des Arbeitsvertrags. Die Ermessensentscheidung verlangt nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Diese allgemeinen Grundsätze ergänzt § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit, indem die Vorschrift von dem Arbeitgeber verlangt, der persönlichen Betreuungs- beziehungsweise Pflegesituation des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Die Tarifvorschrift hat gerade im Auge, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Zeiten von erhöhtem Betreuungsaufwand zu erleichtern, auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall vollumfänglich zu realisieren ist, wie die vorliegende Entscheidung zeigt.

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