Bund und Kommunen
Arbeitsverträge im Öffentlichen Dienst dürfen Verweis auf Arbeitszeit vergleichbarer Beamter enthalten
Der in Arbeitsverträgen des Öffentlichen Dienstes enthaltene Verweis auf Arbeitszeitregelung vergleichbarer Beamter unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle (BAG, Urteil vom 14. März 2007, Aktenzeichen 5 AZR 630/06).
Der Fall
Die Klägerin war bei der beklagten Stadt mit einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden in Teilzeit als Erzieherin befristet beschäftigt. Ihr erster Arbeitsvertrag bestand von August 2004 bis Mitte Februar 2005, der zweite im Anschluss daran bis Ende Juli 2005. Im Wege der Nachwirkung blieb es auch nach Kündigung der BAT-Arbeitszeitvorschriften Mitte 2004 bei der 38,5-Stundenwoche für Vollbeschäftigte. Im September 2004 beschloss der beklagte Arbeitgeber, dass bei Begründung neuer und der Verlängerung bestehender Arbeitsverträge die für vergleichbare Beamte geltende Arbeitszeit zu vereinbaren sei. Ab dem Oktober 2004 wurde das Gehalt der Klägerin daher nicht mehr auf Grundlage der 38,5-Stundenwoche, sondern zeitratierlich gekürzt nach der für vergleichbare Beamte geltenden 40-Stundenwoche berechnet. Hierdurch verringerte sich das Monatsgehalt der Klägerin anteilig.
Die Entscheidung
Es ist zulässig, dass die Beklagte nach Kündigung der Arbeitszeitvorschriften beschlossen hat, in den Arbeitsverträgen auf die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter zu verweisen. Die hierin liegende Regelung der Hauptleistungspflicht unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle. Der Beschluss der Beklagten gilt allerdings erstmals für nach diesem Zeitpunkt geschlossene oder verlängerte Arbeitsverträge. Nicht erfasst ist der bereits im August 2004 geschlossene erste Arbeitsvertrag mit der Klägerin.
Das Fazit
Beschließt der Arbeitgeber nach Kündigung der Arbeitszeitregelung, dass fortan die Arbeitszeit für vergleichbare Beamte gelten soll, so ist der Verweis in den Arbeitsverträgen wirksam, soweit er klar und unmissverständlich ist. Die Bezugnahme gilt aber nur für Arbeitsverträge, die erst nach dem Beschluss des Arbeitgebers erstmals geschlossen oder verlängert werden.